Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 15 (1869))

Königreich Preußen. Art. 394.

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Art. 309 im alinea 2 (S. LXV, Beilageband zu den Nürnberger
Protocollen: „Entwürfe"):
Wird der Antritt oder die Fortsetzung der Reise durch Natur-
ereignisse, oder sonst ohne Verschulden des Frachtführers
verhindert, so braucht der Versender die Aufhebung des
Hindernisses nicht abzuwarten; er kann vielmehr vom Ver-
trage zurücktreten, muß aber den Frachtführer entschädigen.
Gegen diese Fassung, welche die Zulässigkeit der dem Artikel
vom Appellationsrichter gegebenen ausdehnenden Auslegung möglicher-
weise zugelassen hätte, wurde aber in der Verhandlung der Nürn-
berger Conferenz vom 15. Juni 1857 (S. 789) erinnert:
„Der Absatz 2 mache nicht genügend erkennbar, daß mit
demselben nur eine theil weise Verhinderung im Gegensatz
zur gänzlichen Unmöglichkeit gemeint sei"
und es wurde unter Zustimmung des Referenten vorgeschlagen zu
sagen: „zeitweilig verhindert."
Bei der Discussion hierüber wurde anerkannt, daß der Artikel
nicht den Fall gänzlicher Unmöglichkeit, sondern den einstweiliger
Verzögerung, welche die Rücknahme der Waare Seitens des Absenders
zulasse, betreffe (S. 791—793). Diesen Erinnerungen entsprechend
wurde der Beschluß gefaßt (S. 793), vor „verhindert" das Wort
„zeitweilig" einzuschalten. Demgemäß erhielt der Art. 334 des nach
erster Lesung ausgearbeiteten Entwurfs, womit — abgesehen von
einer nicht interessirenden Redactionsänderung — der Art. 370 des
Entwurfs zweiter Lesung und der Art. 394 des Entwurfs dritter
Lesung übereinstimmt, diejenige Fassung, welche demnächst in den
Art. 394 des allg. d. H.-G.-B. übergegangen ist. Auch als der
Gegenstand bei den Berathungen über den Entwurf zweiter Lesung
wieder zur Sprache kam, wurde in Uebereinstimmung mit den vor-
erwähnten früheren Aeußerungen bemerkt (Sitzung vom 9. Januar
1861, S. 4684 der Protocolle):
daß der Artikel den Fall, daß der Transport bis zum Be-
stimmungsorte ein für allemal unmöglich sei, oder der Zweck
der Reise durch die Verzögerung gänzlich verfehlt werde,
nicht betreffe, sich vielmehr auf Fälle beziehe, in welchen die
vorwaltende einstweilige Verzögerung des Transports mit
Rücksicht auf die Umstände des concreten Falls zwar nicht

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