Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 15 (1869))

Königreich Sachsen. Art. 47. 49. 56.

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verbindlich darzustellen, unter Eidesantrag replicirt halten, wie sie
dem Beklagten mittels eines von ihnen beigebrachten Briefes zu er-
kennen gegeben, daß der Kaufpreis für die betreffenden Weinsen-
dungen entweder nur an sie selbst oder an ihren, dem Beklagten näher
bezeichneten Banquier zahlbar sei, auf den Eid über dieses replicato-
rifche Vorbringen erkannt.
Entscheidung des App.-Ger. Zwickau vom 17. Januar 1867 in
Sachen Urbach & Co. gegen Weber. W.

Art. 47. 49. 56.
Kaufsabschluß mit dem Handlungsbevollmächtigten
(Commis, Werkführer) eines flüchtigen Principals.
— Umfang der Befugnisse der gedachten Personen.
(Originalbeitrag.)
Einer Entscheidung des k. s. Oberappellationsgerichts
zu Dresden vom 22. Februar 1868 ist hierüber Folgendes zu ent-
nehmen :
„Der am 24. Mai 1866 schuldenhalber ausgetretene Schneider-
meister N., zu dessen Vermögen am 1. Juni 1866 der Concursproceß
eröffnet worden ist, betrieb neben seiner Profession auch ein soge-
nanntes Confectionsgeschäft mit fertigen Herrenkleidern und unterhielt
dieserhalb einen Verkaufsladen, ein Consectionslager in Herrengarde-
robe und ein affortirtes Lager von Bekleidungsstoffen. In seinem
Lohn und Brote stand ein Werkführer H., welcher mit des Princi-
pals Einwilligung in dessen Abwesenheit Bestellungen annahm und
das Verkaufsgeschäst im Magazine (im Laden) mit besorgte.
Mit diesem Werkführer H. hat der Beklagte am 31. Mai 1866
einen Vertrag über die Bl. verzeichnten Maaren (Herrengarderobe
und Bekleidungsstoffe) in der Weise abgeschlossen, daß G. dem Be-
klagten die gedachten, mit einem Preise von zusammen 413 Thlr.
163/, Ngr. berechneten Maaren an Zahlungsstatt für einige Forde-
rungen des Beklagten an den Principal N., welche auf zusammen
578 Thlr. 24 Ngr. 6 Pf. angegeben sind, überließ und aushändigte.
Der Werkführer G. quittirte dem Beklagten über die obenerwähnten
Preise der abgetretenen Maaren in der Weise:

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