Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 15 (1869))

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Abhandlungen.

Geschäfte erzielten Häute zu einem vorausbestimmten Preise zu lie
fern, nun aber nicht alle, namentlich die schönsten und größten nicht
liefert, der andere Contrahent auch nicht verpflichtet sein kann, den
festgesetzten Preis für die gelieferten zu zahlen, da hier in gewisser
Beziehung doch die Verabredung einer Bauschsumme vorliegt.133)
Ebenso kann der Engroshändler, der eine große Partie Waaren
und zwar Stücke von verschiedenen Dessins, von jedem Dessin ein
oder mehrere Dutzende bestellt, nicht verpflichtet sein den fehlerfreien
Rest zu behalten, wenn der fehlerhaften Stücke für das einzelne
Dessin so viele sind, daß ihm nur einige wenige, also keine genü-
gende Auswahl, verbleiben."^) Denn da wo der Begriff des
„Assortiment" in Frage kommt, bei welchem die einzelnen Stücke
einander ergänzen, kann selbstverständlich von einer theilbaren Liefe-
rung nicht die Rede sein. "5)
3. Als ein untheilbares Ganzes stellt sich die Leistung des Ver-
käufers immer dann dar, wenn für die verschiedenen einzelnen Gegen-
stände, die verkauft wurde», zusammen ein Aversionalpreis verein-
bart wurde, der in Folge der Abstrahirung von einer grundeinheit-
lichen Preisbestimmung nicht als die Summe der Preise der verschie-
denen Einzelsachen gelten kann (Kauf in Bausch und Bogen). Der
Käufer ist hier nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet bei
theilweisem Verzüge, wenn er von dem Vertrage abgehen will, dieß
hinsichtlich der ganzen Waarenpartie zu thun. "3)
In der Regel hat ein solcher Kauf in Bausch und Bogen einen
aleatorischen Charakter, derselbe kommt im regelmäßigen kaufmänni-
schen Verkehr nicht vor, und findet meist nur bei ganz oder theilweise
beschädigter (havarirter) Waare Anwendung. Das Erforderniß, daß
die Waare Kaufmannsgut, also von mittlerer Güte sei, fällt hier weg.
Indessen kann gleichwohl ein Theil der Waare von contractwidriger
Beschaffenheit sein, z. B. es befindet sich unter einer Anzahl Ballen
havarirten Kaffee's ein Sack, der gar keinen Kaffee, sondern kleine
Steine enthält. Ersatzansprüche hat in diesem Falle der Käufer nur,
13s) Erk. des HandelSaPP.-Gerichts Nürnberg in Busch, Archiv, I, S. 542
und Eentralorgan, N. F., II, S. 208.
134) Erk. d St-G. Frankfurt in Busch, Archiv, X, S. 424.
E) Auerbach, a. a. £>., II, S. 101; Fick, a. a. £>., S. 155 bis 159.
t3S) Auerbach, a. a £>., S. 102 u. 103.

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