Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 15 (1869))

Zur Lehre von den Handelsfirmen rc.

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den Worten, sondern auch dem Sinne nach unterscheiden müsse.
Eine Firma „Franz Müller," deren Inhaber in einem Hause „zum
großen Cardinal" wohnte, bestand schon längere Zeit. Hierauf
meldete ein anderer Kaufmann eine Firma „Franz Müller zum
großen Cardinal" an. Die Eintragung wurde abgelehnt, weil der
Zusatz gerade dahin gehe, die Unterscheidung aufzuheben, eine Ver-
wechselung zu ermöglichen, und so den Zweck des Gesetzes zu vereiteln.
— Archiv, 1. Bd., S. 399.—
Seit langer Zeit bestand zu Berlin die eingetragene Firma
„Gebr. Bemmann." In neuerer Zeit meldeten zwei Brüder Bem-
mann eine Firma „Bemmann Gebr." an. Nach gehörtem Gutachten
der „Aeltesten der Kaufmannschaft" wurde jedoch die neue Firma
nicht für zulässig erkannt. — Archiv, 3. Bd., S. 75. —
Ein Handelsmann L. hatte seine vier Commis zu Erben
eingesetzt, welche das Geschäft unter der Firma „L's Erben" fort-
setzten. Sechs Jahre später trat Einer aus, und betrieb eine schon früher
abgesondert besessene Fabrik nunmehr unter der Firma „C. W. M. L's
Erbe." In den beiden ersten Instanzen wurde dieß für unzulässig
befunden. Der österreichische oberste Gerichtshof gestattete aber am
31. Januar 1865 die Eintragung, weil der Zusatz „L's Erbe" zu den
Familiennamen „C. W. M." nur auf der wahren Thatsache, daß
Letzterer L.'s Erbe geworden sei, beruhe, der Zusatz „L.'s Erbe" sich
auch deutlich von „L.'s Erben" unterscheide. — Archiv, 7. Bd.,
S. 130. —

Nach dem in der 104. Sitzung der Nürnberger Conferenz auf-
genommenen Protocolle — S. 720 — ist übrigens unter dem
Ausdrucke „in derselben Gemeinde" der politische Verband mehrerer
Orte unter einer Verwaltung zu verstehen, z. B. bei den zu einer
größeren Stadt gehörigen, aber besonders genannten Vorstädten.

In Sachsen galt schon nach älterem Rechte Aehnliches, wie
Art. 20 vorschreibt; namentlich enthielt die Firmen-Ordnung von
1846, § 2 die Vorschriften: daß eine im Orte schon bestehende Firma,
sei es auch nur in der Uebertragung in eine andere Sprache, ohne

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