Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 15 (1869))

Zur Lehre von den Handelsfirmen rc.

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gnüge mich, die verschiedenen Präjudizien, welche das Archiv bis
jetzt in dieser Beziehung gebracht hat, der Reihe nach mitzutheilen.
Das Kreisgericht zu Thorn nahm 1863 an, daß der Einzelkaufmann
nur unter seinem Familiennamen, nicht unter seiner Firma vor
Gericht auftreten könne — Archiv, 2. Bd., S. 153,— das Com-
merz- und Admiralitäts-Collegium zu Danzig hielt die sofortige Er-
mittelung des bürgerlichen Namens der Partei auch dann für unent-
behrlich , wenn diese eine Handelsgesellschaft ist und die Firma sich
als Gesellschaftsfirma ankündiget — Archiv, a. a. O., und 1 Bd.,
S. 499; — das Appellationsgericht zu Marienwerder erachtete
dagegen am 9. und 21. April 1863 die Proceßpartei für hinlänglich
bezeichnet, wenn auch nur ihre (Einzel- oder Gesellschafts-) Firma in
den Acten angegeben ist — Archiv, 2. Bd., S. 153 und 1. Bd.,
S. 449. — In diesem Sinne sprach sich auch sehr richtig das Hof-
gericht zu Darmstadt 1866 aus, indem es bemerkte, daß nach allge-
meinem bürgerlichen Rechte die Nennung einer Person mit ihrem
Namen kein wesentliches Erforderniß, um Rechtsacte für oder gegen
sie wirksam zu machen, sei; es genügt vielmehr hierzu auch jede ander-
weitige deutliche Bezeichnung derselben — 1. 6. D. de rei vind.
(6. 1.) 1. 6. D. de reb. cred. (12.1.); 1. 34. C. de cond. et demon.
(35. 1). — Archiv, 10. Bd., S. 478. — Eben so erklärte das
Obertribunal zu Berlin vom 15. Februar 1866, daß der klagende
Friedrich Oscar K., welcher unter der bloßen Firma Carl K. klagte,
sattsam legitimirt sei, oder mit anderen Worten, daß die Firma an
sich klagen könne — Archiv, 11. Bd., S. 225. — Dem entgegen
begnügte sich das Appell.-Gericht zu Eisenach — 1867 — mit der
bloßen Firma nicht, weil dann das Proceßgericht die Persönlichkeit
des Streitenden gar nicht kenne, und auf den ersten Anblick nicht
einmal erkannt werden könne, ob ein Einzelkaufmann oder eine Handels-
gesellschaft auftrete — Archiv, 12. Bd., S. 30 —. Und dasselbe
Gericht erklärte, wieder etwas zu weit gehend, in einem Erkenntniß
von 1859 eine Firma geradezu für „ein in der Luft schwebendes, gar
nicht greifbares Ding," und nur die physische Person des Inhabers
der Firma als das eigentliche Rechtssubject. — Archiv, a. a. O. —
Ganz anderer Ansicht war das Obertribunal zu Berlin, welches in
einem Erkenntniß vom 19. Februar 1865 sogar den Grundsatz aus-
sprach, der Inhaber einer Firma brauche sich als solcher in einem

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