Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 15 (1869))

Königreich Bayern. Art. 281.

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Nebenobligation von bestimmendem Einfluß ist, wogegen nicht geltend
gemacht werden kann, daß letztere Obligation, so weit es sich von
ihrer eigenen Giltigkeit und Wirksamkeit handelt, eine, durchaus
selbstständige Natur habe, weil solches zwar hinsichtlich des Be-
stellungs-Actes für sie zugegeben werden muß, nicht aber bezüglich
der Festsetzung ihrer rechtlichen Beschaffenheit in der hier fraglichen
Richtung, über welche ihre Natur eines Nebenvertrages und die ein-
schlägige Rechtsregel, „daß das Nebensächliche dem Hauptsächlichen
folge," durchaus entscheidet.
Die Statthaftigkeit der Anwendung dieser allgemeinen Grund-
sätze auf Bürgschaften für Handelsschulden wird durch die bekannte
Entstehungsgeschichte des Art. 281 unterstützt, welcher im Art. 215 des
preuß. Entwurfes lautete: „Einem Solidarschuldner steht die Einrepe
der Theilung oder der Vorausklage nicht zu. Dasselbe gilt von dem
Bürgen für eine Verpflichtung aus Handelsgeschäften," und dessen
Fassung im Zusammenhalt mit den Motiven hiezu, welche ein möglichst
schleuniges und aller unnützen Weiterungen enthobenes Vorschreiten
sowohl bei der Verbindlichkeit mehrerer Mitverpflichteten, als bei der
Verbürgung für Handelsverbindlichkeiten inBerücksichtigung zogen, nicht
wohl einen Zweifel darüber aufkommen läßt, daß derartige Bürgschafts-
leistungen selbst als Handelsverbindlichkeitien angesehen wer-
den sollten. Die unbeanstandete Annahme jenes Gesetzesvorschlages als
Art. 229 erster Lesung bestätiget die Richtigkeit dieser Auffassung, weil
dieselbe so nahe lag, daß sie nicht übersehen werden konnte, sondern ent-
weder bekämpft oder gebilligt werden mußte, wovon Letzteres eben still-
schweigend geschehen ist. Die damit in zweiter Lesung zu dem im
Wesentlichen mit dem nunmehrigen Artikel 281 übereinstimmenden
Artikel 264 vorgenommene Aenderung vermag weder an sich noch
nach den hiebei gepflogenen Berathungen der vorgedachten Schluß-
folgerung irgend einen Eintrag zu thun, da dieselbe auch damals keine
Anfechtung erfuhr, vielmehr die allerdings nur in einer — nicht
näher aufgeklärten — Beschränkung beibehaltene Erwähnung der
Bürgen, auch wenn ihre dießfallsige Verpflichtung nicht selbst ein
Handelsgeschäft ist, die Aufrechthaltung des dargelegten Principes zu
erkennen gibt und dieses daher jedenfalls für diejenigen Bürgen maß-
gebend bleibt, welche sich für.Schulden der im Gesetz speciell berühr-
ten Art als haftbar erklärt haben, was bei dem dermaligen Beklagten

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