Quellenregister.
565
Art. des H.-G.-B- |
Inhalt der Erörterungen und Nachweisnng der Seitenzahlen. |
886. (888. |
zu verschaffen, ihres Beitritts zu dem Versicherungsverträge mit Bewilligung der Hauptparteien? 291. Ist actio nata vorhanden, wenn der Tod des Verstorbenen und die Todesursache der Lebensversicherungsgesellschaft noch nicht durch ärztliches Attest nachgewiesen ist, sondern erst in dem auf Zahlung der Versicherungssumme angestellten Processe durch Zeugniß des Arztes dargethan werden soll? Ist der Arzt zur Ausstellung eines Attestes über den Tod des Versicherten rechtlich verpflichtet? 293. |
Berichtigungen.
Bd. III, S. 57, Z. 12 von unten, in der Anmerkung, muß es heißen:
bedeutungslos, statt bedeutungsvoll
Im V. Bande:
S. 16, Z. 10 von oben, lies: Buchka statt Puchta
„ 142, „ 13 ,, ,, „ tonori „ tonori
„ 145, „ 14 „ unten „ verfolgbar statt erfolgbar
„ 146, „ 4 „ „ „ constirt „ constatirt