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Literarische Umschau.
Lehre vom pactum in favorem tertii, als aus der von der Passiv-
Succession losen läßt.*) — Die Firma (§ 18) faßt Vers, als Namen
des Geschäfts in feinem Sinne auf. Ob „sie" als solche klagen oder
verklagt werden kann, macht Verf. aber von der Proceßordnung abhängig
(S. 90, Note 13; S. 96, Note 60). Bei dem Uebergang der Firma
kommt er nochmals auf die Uebertragung des Geschäfts zurück. Jener
wird auch ohne Uebergang der Activen und Passiven, ja ohne die Vor-
räthe für zulässig erklärt — u. E. mit Unrecht; denn „die Kundschaft"
(Seite 95, 'Note 55) läßt sich nicht verkaufen, und das Local ist nicht das
„Handelsgeschäft" (Art. 23 des H.-G.-B). — Der folgende § begrenzt
treffend die Bedeutung des Waaren Zeichens (wie Thöl § 79.) — In
der Lehre von den Rechten und Pflichten des Kaufmannes werden nur
die allgemeinsten, nämlich die Publicckät seiner Rechtsverhältnisse (Han-
dels-Register) (ß 21) und die Buchführung (§ 22) erörtert. Bei der
letzteren ist die Frage, welche Geschäfte sich zur Eintragung eignen
(Arch. Bd. 4, S. 315 f.) unentschieden gelassen. Das H -G.-B. ent-
hält darüber allerdings keine Bestimmung. — Kaufleute sind insbesondere
auch die Handelsfrau (§ 23) und der minderjährige Handeltreibende
(§ 24). Der Satz: „Treibt der Minderjährige ohne förmliche Volljah-
ngkeitserklärung, aber in sonst den Landesgesetzen entsprechender Weise
ein Handelsgewerbe, allein oder als Gesellschafter, so gilt er für groß-
jährig" ist als Rechtssatz untauglich (s. Thöl, S. 101).
An die Seite des Kaufmanns tritt das Hülfs-Personal, dessen
Begriff wieder aus dem des Geschäfts zu fixiren gesucht wird (S. 118. 63,
Note 6). Allerdings scheiden dann die Mäkler, Commifsionäre, Spedi-
teure, Frachtführer u. A., deren Behandlung in der 2. Abtheilung des
Werks zu erwarten, aus, und es waren daher hier vorzugsweise nur die
auch im Verkehr als solche bezeichneten Handlungsgehülfen in Betracht
zu ziehen. Interessanter als die innere Seite ihres Verhältnisses (§ 26)
ist die Lehre von der Stellvertretung. Mit Recht erblickt Verf. im
H.-G.-B. den Abschluß der Controverse über die Möglichkeit freier oder
unmittelbarer Stellvertretung. Die von ihm angegebenen inneren Ur-
sachen der Verzögerung dieses Resultats aber (unbedingte Achtung der
Individualität, absoluter Egoismus im röm. Recht und deren Nach-
wirkung) sind problematisch. Man wird dieselben vielleicht sicherer in
dem (noch in der bekannten L. 53 d. de acqu. rer. dom. deutlichen) Gegen-
satz öon jus civile und freierem Recht entdecken. Es war eine Tradition
von den alten solennen Acten her, welche erst durch die Bedürfnisse des
Verkehrs und nicht zuerst beim Handel, sondern beim Proceß und Besitz,
gebrochen werden mußte. Als Grund der Stellvertretung will Verf.
nicht mehr das Mandat anerkennen (S. 128. 143), bleibt uns aber
*) S. v. Salpius, Novation und Delegation (1864), S. 507; Thöl, S. 231.
Das H.-G.-B. hat die Frage offen gelassen (Prot. S. 1431 ff.). A. M. freilich Thöl
S. 116.