Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 5 (1865))

38 Begrenzung der Statthaftigkeit des Ordnungsstrafverfahrens.
Verkehr die Nothwendigkeit einer schleunigen Sicherstellung, und ent-
steht damit die gerechtfertigte Frage, wie dies geschehen solle?
Der preußische Vorschlag, ausdrücklich jeden einzelnen Gesell-
schafter auf seine Gefahr hin zu ermächtigen, die aus irgend welchen
Gründen der Art. 123 u. 125 H.-G.-B. erfolgte Auflösung der
Handelsgesellschaft registriren und amtlich bekannt machen zu lassen,
ist gefallen, und für die Praxis ist es deshalb ohne Nutzen, die Vor-
theile und Nachtheile der beiden Wege, welche der Kommission offen
standen, nachträglich gegen einander abzuwägen; wer aber Gelegen-
heit gehabt hat, betreffende Streitigkeiten kennen zu lernen und zu
beobachten, dürste sich der Ueberzeugung nicht verschließen, daß der
Weg des Preußischen Entwurfes vorzuziehen gewesen wäre. Bei
vorsichtigen, gewissenhaften Kaufleuten, welche sich zu einer Handels-
gesellschaft zusammenbegeben haben, wird die Auflösung mit gegen-
seitiger Rücksichtnahme, ohne Vermögensverwirrung und namentlich,
wenn beide Theile vermögend sind, ohne Gefährdung des Einen durch
den Andern, während der Zeit daß das Handelsregister noch keine
Aenderung nachweist, erfolgen; zu Beschädigungen und Schadens-
ersatzansprüchen wird es nicht kommen.
Häufig sind aber die Fälle, in denen der junge unerfahrene Erbe
eines begüterten Vaters, oder der durch Betriebsamkeit emporge-
kommene Handwerker sich mit einem gewandten Kaufmann, der
lediglich seine verlockenden Spekulationen und Gewinnberechnungen
einlegt, zu einer Handelsgesellschaft verbindet. Kann auch die Unvor-
sichtigkeit bei Eingehung des Vertrages keine Entschuldigung finden,
so wird doch ein Gesetz wünschenswerth erscheinen, durch welches dem
besitzenden Theil rascher Schutz gegen die Ausschreitungen des andern
gewährt wird; einen solchen bot der Art. 125 des Preußischen Ent-
wurfes; wäre es dann zu einer Schadensklage gekommen, so würde
sich unter hundert Fällen neunundneunzigmal die Sache so gestaltet
haben, daß der unvermögende Gesellschafter gegen den vermögenden
mit Ersatzansprüchen aufgetreten wäre, und bei einer etwaigen Ver-
urtheilung würde die Forderung beitreibbar gewesen sein. Jetzt ge-
staltet sich die Sache umgekehrt; der Unvermögende kann durch seine
Weigerung, die Auflösung der Gesellschaft überhaupt oder die Aende-
rung in ihrem Bestände anzuerkennen, in dem Zeitlauf nur gewinnen;
der Vermögende ist der Beschädigte, die Schadensklage eine unnütze,

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