Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 5 (1865))

Königreich Sachsen.

457

fragliche Handelsgerichts - Zeugniß unbeanstandet als seine sc. des
Directorii Legitimation zugelassen worden sei, sowie daß, den Ein-
wand der Veraltung oder Verjährung des betreffenden Zeugnisses
betreffend, die Bestimmung in § 10 des allgemeinen Einführungs-
gesetzes alin. 2 analog mit obigem, auch vom Gerichtsamte anerkann-
ten allgemeinen Grundsatz an die Hand gebe, daß Zeugnisse compe-
tenter Behörden bis zum Nachweis des Gegentheils im concreten
Falle bis zum öffentlichen Widerruf in Rechtsgültigkeit verblieben,
wie denn auch in der That nach dem obigen Motiv der amtlichen
Recognition ein Zeugniß von 24 Stunden Dauer auch als verjährt
und ungültig angesehen werden könnte, resolvirte das Gerichtsamt
unterm 4. December 1864 folgendermaßen:
Da die einschlagenden §§ der Statuten Bl. — mit den Eingangs-
worten des Zeugnisses Bl. — insofern nicht übereinstimmen, als nach
ersteren die geschäftsführende Behörde der Gesellschaft das Direc-
torium, nach letztern aber der Vorstand ist, weiter nach den Sta-
tuten Bl. — das Directorium seine Willenserklärungen durch einen
General - Director und resp. dessen Stellvertreter kundzugeben hat,
während in dem Zeugniß Bl. — nur von einem ersten und zweiten Di-
rector die Rede ist, ferner der Inhalt derartiger, die Sachlegitimation
der Vertreter solcher Gesellschaften enthalten sollender Zeugnisse
genau dem Wortlaut der einschlagenden Stellen des Gesellschafts-
statuts entsprechen muß, endlich § 10, Alinea 2 des Einführungsge-
setzes vom 30. October 1861 nur von der offenen, nach Art. 85 flg.
des Handelsgesetzbuchs zu beurtheilenden Handelsgesellschaft handelt,
während im vorliegenden Falle eine nach Art. 207 flg. desselben Ge-
setzbuchs zu behandelnde Actiengesellschaft in Frage steht, auch die
Bl. — und Bl. — hervorgehobene Rechtsvermuthung hier nicht ein-
schlägt, als bei dem Vorstand einer Actiengesellschaft ein regelmäßiger
Wechsel stattfindet, so hat es, namentlich in Hinblick auf die Disposition
in § 136 des Hhpothekengesetzes bei der früher Bl. — gefaßten Re-
solution allenthalben sein Bewenden und sind Appellanten dessen
durch abschriftliche Mittheilung dieser Resolution allenthalben zu be-
scheiden und nunmehr Bericht an das königl. Appell.-Ger. zu er-
statten.
Auf erfolgte Berichtserstattung wurde nunmehr vom königl.
Appell.-Ger. Zwickau, wie folgt, entschieden:

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer