Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 5 (1865))

446 Handelsr. Entscheidungen aus verschiedenen deutsch. Staaten.

Eigenschaft als Stellvertreter nur ganz im Allgemeinen ohne Nam-
haftmachung des Auftraggebers gedacht zu haben, — oder aber er
behauptet, hierbei den Mitcontrahenten ausdrücklich in Kenntniß ge-
setzt zu haben, daß er nicht in eigenem Namen, sondern lediglich im
Namen und Aufträge eines ausdrücklich namhaft gemachten, oder
doch sonst individuell bezeichneten Dritten contrahire. In einem wie
in dem anderen Falle liegt der Rechtsvertheidigung auf Seiten des
Beklagten ein Leugnen des auf eignen Namen erfolgten Contracts-
abschlusses zu Grunde, nur freilich mit dem Unterschiede, daß dieses
Leugnen in der Regel nur in dem letzteren Falle Berücksichtigung
finden kann, wogegen im ersteren Falle, also dann, wenn der Beklagte
geständig ist, vor oder bei dem Contractsabschlusse seine Eigenschaft
als Stellvertreter gänzlich verschwiegen oder doch die Person seines
Mandanten auf eine irgend erkennbare Weise nicht bezeichnet zu haben,
derselbe mit obigem Einwande in der Regel gar nicht zu hören ist,
weil die Subjecte eines Vertrages so wesentlich zu seinem Inhalte
gehören, daß eine Veränderung derselben die obligatio selbst zu einer
ganz verschiedenen macht, daher Niemand wider seinen Willen von
seinem Schuldner an eine andere Person sich weisen zu lassen braucht.
Vgl. Annalen des köuigl. Oberappellationsgerichts, Bd. 7,
S. 61 f. — Zeitschrift für Rechtspflege und Verwaltung,
Neue Folge, Bd. 25, S. 455 s.
Nun haben, soviel den vorliegenden Fall anlangt, Kläger mittelst
der aotio venditi den Beklagten als Selbflkäufer in Anspruch
genommen und zwar nach dem Belaufe ihrer ganzen Forderung und
nicht blos, wie Beklagter angenommen wissen will, in Ansehung
der ersten, nicht streitigen Rechnungspost von 40 Thlr. 8 Ngr. für
Waaren, welche Beklagter für den bedungenen Preis gekauft, zuge-
sendet erhalten und selbst in Empfang genommen zu haben einge-
räumt hat. Denn was den übrigen Belauf der Rechnung sub A.
Blt. — von zusammen 377 Thlr. 10 Ngr. anlangt, so haben Kläger
ihre dießfallsige Forderung also substantiirt: Beklagter habe außer-
dem seit mehreren Jahren für Rechnung dritter Personen, aber in
seinem Namen von ihnen Waare erkauft. Diese Waaren seien
sammt entsprechenden, auf Beklagtens Namen gestellten Rechnungen
zu dessen Verfügung demjenigen Leipziger oder auswärtigen Hand-
lungshause zugestellt worden, welches zu deren Empfang den Klägern

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