Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 5 (1865))

386 HandelSr. Entscheidungen aus verschiedenen deutsch Staaten.
stellt bleiben, wie die Frage, ob und welche Vorkehrungen von Be
klagtem etwa in Berlin getroffen worden seien, um seiner Verpflichtung
dann, wenn solches klägerischer Seits geschehen wäre, zu genügen?
Denn da Kläger, wie sie selbst anführen, am Verfalltage nicht per-
sönlich in Berlin sich einzufinden Willens waren, vielmehr durch
einen Stellvertreter sich vertreten zu lassen beabsichtigten, so mußten
sie, wenn es ihnen wirklich mit der Erfüllung Ernst gewesen wäre,
sich selbst sagen, daß die Namhaftmachung dieses Stellvertreters zu
nichts führen könne, wenn solches ihrerseits nicht rechtzeitig, also
wenigstens so früh erfolgte, daß Beklagter, bei gleich gutem Willen,
sich noch vor dem Versalltermine mit demselben in Vernehmung setzen
und, wenn er nicht selbst nach Berlin sich begeben wollte, ebenfalls
einen Stellverteter daselbst zu diesem Ende mit Auftrag versehen konnte.
Anstatt dessen haben Kläger, wie sie selbst einrüumen, den Beklagten
von der angeblichen Beauftragung O.'s in Kenntniß zu setzen so lange
gezögert, daß Beklagter erst am Verfalltage selbst davon Kunde
erhielt, also, zumal nach der Kläger eigenem Anführen der Berliuer
Usance zufolge die Zeit der Erfüllung mit der 6. Nachmittagsstunde
des 31. März 1863 abgelaufen ist, so spät, daß sich mindestens nicht
mit Sicherheit voraussetzen läßt, Beklagter würde noch Zeit ge-
funden haben, wenn er gewollt, mit den fraglichen Papieren per-
sönlich noch zu rechter Zeit nach Berlin sich zu begeben oder sonstige
geeignete Vorkehrung zu Lieferung der Papiere an den ihm bezeich-
neten Mandatar der Kläger zu treffen.
Wollte man indessen auch selbst von diesen den Klägern wesentlich
entgegenstehenden Betrachtungen absehen, so steht der Klage — was
die Hauptsache ist — unter allen Umständen in dem Mangel der
Bezugnahme auf eine gehörige Realoblation ein die Abweisung noth-
wendig bedingender Grund entgegen. Denn da Kläger darauf, daß
Beklagter zu irgend einer Zeit vor Eiutritt des Lieferungstages die
Erfüllung des Vertrags ausdrücklich verweigert habe, sich nirgends in
der Klage bezogen haben, welchensalls auch nach der Ansicht des Ober-
appellationsgerichts eine spätere Realoblation sich erledigt haben würde,
vgl. Zeitschrift für Rechtspflege rc., N. F., Bd. XXIII,
Seite 154.
das blose Schweigen aus die mehrgedachte Zuschrift vom 30/31. März
aber eine derartige Weigerung noch keineswegs mit Bestimmtheit er-

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