Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 5 (1865))

380 Handelsr. Entscheidungen aus verschiedenen deutsch. Staaten.

Vgl. I. 13. §. 8. D. de actionibus emti et venditi.
XIX. 1. — Zeitschrift für Rechtspflege und Verwaltung
(im Königreiche Sachsen) N. F. Band X, S. 206; Band
XXI, S. 361.
allein diese Regel läßt sich nur in dem Falle sesthalten, wenn die
Personen, zwischen welchen das fragliche Kaufs- oder Lieferungs-
geschäst abgeschlossen worden ist, an demselben Orte wohnen, an
welchem das Geschäft zu erfüllen ist, da in solchem Falle die Ver-
muthung begründet wird, daß die gegenseitigen Leistungen Zug um
um Zug erfolgen sollen. Nun sind zwar Kläger und Beklagter an
demselben Orte wohnhaft; allein nach Inhalt der Klage ist als Er-
füllungsort für die abgeschlossenen Lieferungsverträge ein dritter Ort,
Berlin, festgesetzt worden. Unter diesen Umständen ist es den Klä-
gern nicht anzusinnen gewesen, dem Beklagten am bestimmten Lie-
ferungstage den Kaufpreis in Dresden, wo die Erfüllung des Lie-
ferungshandels gar nicht zu fordern gewesen ist, in Natur anzubieten,
oder, mit der betreffenden Baarsumme versehen, den Beklagten in
Berlin zu erwarten, nach Befinden auszusuchen; es würde vielmehr
ausgereicht haben, wenn Kläger Vorkehrungen getroffen hätten, aus
welchen ihre Fähigkeit und Bereitwilligkeit, während des sestbestimmten
Lieferungstages die erkauften Papiere in Berlin dem Beklagten ab-
zunehmen und dafür den vereinbarten Preis zu zahlen, nicht minder
vaß hiervon ihrerseits Beklagter dergestalt in Kenntniß gesetzt worden
sei, daß Letztre ihm zur gedachten Liefrungszeit habe beiwohnen
müssen, heroorginge. Auf derartige Vorkehrungen aber ist in der
Klage in schlüssiger Weise nicht Bezug genommen. Man kann dahin
gestellt sein lassen, ob die obengedachte Bezugnahme aus den an-
geblich mittels Briefs vom 30. März 1863 dem Kaufmann O. in
Berlin ertheilten Auftrag, da auf den Wortlaut des betreffenden
Brieses nicht speciell Bezug genommen worden ist, mit der für den
Bl. gebrauchten Eidesantrag erforderlichen Bestimmtheit bewirkt
worden ist; in jedem Falle ist die Behauptung: genannter O. habe
den in jenem Briefe enthaltenen Auftrag angenommen, für den Eides-
antrag nicht schlüssig vorgebracht, denn sie enthält nur ein ohne er-
kennbare thatsächliche Unterlagen ausgestelltes Urtheil. Hiermit aber
ergibt fich, daß die Klage in einem wesentlichen Punkte als der
Schlüssigkeit entbehrend erscheint und mithin in der angebrachten

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer