Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 5 (1865))

mit Dritten geschlossenen Verträgen.

überzeugend nachgewiesen, daß jene prätorischen Rechtsmittel überall
nur für solche Fälle gegeben und angewendet sind, wo der Stellver-
treter als solcher mit ausdrücklicher oder stillschweigender Bezug-
nahme auf den Geschäftsherrn contrahirt hatte. Der Prätor hat
durch jene Rechtsmittel nur Ausnahmen von dem römischen Rechts-
grundsatze,
daß die Willensübereinstimmung des Principals mit dem
Dritten durch einen freien Stellvertreter nicht vermittelt
werden könne,
statuiren, nicht über die Cardinal-Regel der Vertragslehre,
daß zwischen den Contrahenten Willensübereinstimmung,
insbesondere auch rücksichts der Person desjenigen, der er-
werben oder verpflichtet sein solle, herrschen muß,
umstoßen oder modisiciren wollen. Im Bewußtsein dieser Cardinal-
Regel mag auch Sintenis (§ 102, S- 363), der sonst S av ign y's
Lehre folgt, den unmittelbaren Erwerb des Principals durch den 8uo
nomine contrahirenden Mandatar ausdrücklich auf diejenigen Fälle
beschränkt haben, wo der Dritte nicht wegen Jrrthums in der
Person seines wahren Mitcontrahenten den Vertrag anfechten kann.
In dem letzteren Falle, welcher überall da vorliegt, wo der Dritte
mit dem ihm unbekannten Geschäftsherrn den Vertrag nicht abge-
schlossen haben würde (v. Vangerow, Pandekt., Bd. III, § 604,
S. 290. — § 76 21. L.-R., Thl. I, Tit. 4)— in diesem Falle ist
wegen wesentlichen Jrrthums nicht einmal mit dem stillen
Stellvertreter, geschweige denn mit dem Mandanten ein Vertrag zu
Stande gekommen. Wenn dagegen der error in xersona ein un-
wesentlicher ist, wie z. B. bei Käufen aus Märkten und Messen
so bleibt der Vertrag zwar bei Kräften, aber doch nur zwischen
den Personen, die ihn geschlossen haben. Nehmen wir den
Fall, welchen v. Holzschuher (Bd. III, S. 582) aus Madihn's
Miscellen (Bd. I, S. 49) mittheilt: A. gibt dem Stallmeister B.
den Auftrag, für ihn auf dem Markte ein Paar Pferde zu kaufen.
Der Stallmeister kauft suo nomine die Pferde, stirbt aber, bevor sie
ihm übergeben sind. 21 klagt nun gegen den Verkäufer auf Erfül-
lung des Vertrags durch Uebergabe der Pferde. Der Verkäufer
will sich aber mit A. nicht einlassen, und wendet ein: 1e non novi.
(5r wurde aber trotzdem zur Herausgabe verurtheilt,

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