Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 5 (1865))

306 HandelSr. Entscheidungen aus verschiedenen deutsch. Staaten
erlegten Beweis darüber, daß die Maaren vom Verklagten bestellt
und die eingeklagten Preise bedungen gewesen seien, durch ihre Bücher,
Journal und Hauptbuch, angetreten, in welchem die fraglichen
Maaren als versendet vorgetragen und die eingeklagten Preise bei-
gesetzt waren. Das Handelsgericht I. Instanz nahm an, daß durch
Handlungsbücher nur der Umfang einer Sendung und die Größe
der facturirten Preise, nicht aber die vorausgegangene Bestellung
und die Preisverabredung bewiesen werden könne, und erkannte
demgemäß in beiden eben erwähnten Beziehungen noch auf den Haupt-
eid. Das in Folge Berufung der Klägerin, welche zum Bucheide
zugelassen zu werden begehrte, mit der Sache befaßte H.-A.-G. bestä-
tigte nun zwar durch Urtheil vom 27. December 1864 den erstrichter-
lichen Ausspruch, bemerkte jedoch in den Gründen:
1) Der Art. 34 des H.-G.-B. beruht aus der Voraussetzung,
daß die in Streit Befangenen beiderseits solche Kaufleute sind, wel-
chen in Gemäßheit des Art. 28 verglichen mit Art. 10 zur Pflicht
gemacht ist, kaufmännische Handelsbücher zu führen. In diese Kate-
gorie der Kaufleute im engeren Sinne ist offenbar der Beklagte nicht
zu reihen, weil derselbe unbestrittenermaßen das Schneidergewerbe
bezw. den Verkauf fertiger Kleider nur in einem mäßigen Umfange
betreibt, so daß von einem förmlichen Betriebe einer Kleiderfabrik
nicht gesprochen werden kann.
Die Bestimmung darüber, ob und in wie ferne die Handelsbücher
in Fällen der obengedachten Art Beweiskraft haben, ist nach Absatz 3
des Art. 34 den einschlägigen Landesgesetzen gemäß zu beurtheilen.
2) Nun hat aber das bahr. Einf.-Ges. zum allg. deutschen H.-
G.-B. im Art. 73 ausgesprochen, daß ordnungsgemäß geführte Han-
delsbücher, wie sie das H.-G.-B. in Art. 28. 32. 34 und 36 vor-
schreibt bezw. voraussetzt, bei Streitigkeiten über Handelssachen auch
gegen Nichtkaufleute Beweis liefern, wenn dieselben von dem Kauf-
manne oder seinen Erben mit einem körperlichen Eide bekräftigt sind.
Jnsoferne nun diesem B u ch eide im Sinne der Anmerkungen zu
G.-O., Cap. XI, § 3 die Natur eines Erfüllungseides — als
einer besonderen Species des Letzteren — zukommt, stimmen die ge-
setzlichen Vorschriften des allg. deutschen H.-G.-B. über die Beweis-
kraft der Handelsbücher unter Kaufleuten wenigstens im Wesentlichen
mit denjenigen Normen überein, welche in Bayern über den Beweis

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