Königreich Bayern.
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selben die Gegenstände, deren Bezahlung mit der Klage verlangt
werde, angeschafft. Denn die Anschaffung von Geräthe, Material
u. s. w. sei nicht an sich, sondern nur unter der Voraussetzung des
Art. 273, Abs. 2 ein Handelsgeschäft; der Besitz einer Wirthschaft
aber und die Verpachtung einer solchen seien gleichfalls keine handels-
rechtliche Thätigkeit. Selbst wenn feststände, daß der Beklagte ein
Schneider und als solcher ein Kaufmann im Sinne des Gesetzes ist,
würde diese Verpachtung und jene Anschaffung von Geräthen deßhalb
allein noch nicht als Handelsgeschäft angesehen werden können; weil
nach Art. 273, Abs. 1 nur jene einzelnen Geschäfte eines Kaufmannes
als Handelsgeschäfte zu betrachten sind, welche zum Betriebe sei-
nes Handelsgewerbes gehören, die Wirthschaftsverpachtung aber und
die Anschaffung von Wirthschaftsgeräthen mit dem Betriebe des
Schneidergewerbes offenbar keinerlei Zusammenhang hüben.
Zur Begründung der Competenz der Handelsgerichte gehörte dem-
nach noch das weitere Moment, daß Beklagter die Wirthschaft nicht
blos besitze, sondern auch betreibe. Ein solcher Betrieb liege aber
schon dann vor, wenn nur die Wirthschaft im Namen des Be-
klagten ausgeübt werde, gleichviel ob diese Ausübung durch ihn
selbst, oder durch einen Pächter auf seine eigene Rechnung oder auf
Rechnung eines Dritten geschehen sei.
c.
Goldschläger sind als Kaufleute zu betrachten.
Der Gewerbetrieb eines Goldschlägers (Metallschlägers) besteht
darin, daß er Metalle (bezüglich Halbfabrikate) anschafft, diese durch
Handarbeit zu dem sogenannten Feingold, Goldschaum machen läßt
und sodann letzteres Fabrikat weiter veräußert; er betreibt sonach das
in Art. 272, Ziff. 1 aufgeführte Handelsgeschäft gewerbsmäßig und
ist somit nach Art. 7 des n. d. H.-H. als Kaufmann zu erachten (Aus
einem Erk. des k. Handelsappell.-Gerichts vom 21. Dec. 1864).
Zu Art. 34.
Beweis -der Bestellung durch Handelsbücher*).
Eine auf Zahlung der Kaufschillinge für gelieferte Maaren gegen
einen Schneidermeister klagende Handlung hatte den ihr u. A. auf-
*) Obgleich dieses Präjudiz mehr auf landesgesetzliche Normen sich bezieht,
sind doch die auf das allg. d. H.-G. bezüglichen Momente von allgemeinem Interesse.
Archiv für deutsches Handelsrecht. Bd. V. 20