Disferenzgeschäfte; Schlußzettel der Berliner Börse-
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des Kündigungstages resp. des letzten Werkeltages der
Lieferungsfrist."
Durch den § 18 b. ist der Verkäufer dem Käufer in seinen
Rechten ganz gleich gestellt. Mit § 17. 18 gleichlautende Bestim-
mungen enthalten die Schlußscheine für Hafer, Rüböl und Spiritus-
Lieferungen; auch die Stettiner Kaufmannschaft hat sich für eine
entsprechende Feststellung in den Schlußscheinen über Getreide-
lieferungsgeschäste entschieden.7 8 9)
Hiermit dürfte nachgewiesen sein, daß die Beschränkung des
Art. 343 H.-G.-B. dem Verkehrsbedürsniß nicht entspricht, sondern
daß man auch bei dem reellen Effektivgeschäft dem Verkäufer die
Berechnung des Preisunterschiedes nach dem Markt- oder Börsen-
preise zuzugestehen für nöthig erachtet.
Erscheint nun das Differenzgeschäft in derselben Vertragsform
als das Realisirungsgeschäft, so ist ersteres einerseits bereits durch das
Gesetz, andererseits durch die Abrede vollständig wieder verhanden;
wäre letzteres aber auch nicht der Fall, so würde der Börsenspekulant
durch einen Scheinverkaus den Beweis des Art. 343 sich zu sichern
verstehen, wodurch dann nur seine Forderung um die Maklergebühr
zwecklos erhöht würde.
Wie trotz aller Wuchergesetze stets gewuchert worden ist, so wird
auch das Differenzgeschäft als Spielgeschäft aller gesetzgeberischen
Versuche zum Trotze fortbestehen, es wird sich aber bei voller Freiheit
im Verkehr als ein verwerfliches ebenso kennzeichnen, wie die Be-
wucherung nach Aushebung der Zinsbeschränkungen.«)
Zweifelhaft könnte noch sein, ob ohne eine ausdrückliche Abrede,
wie solche in dem Schlußschein gegeben ist, auf eine bereits vor der
Einführung des H.-G.-B. bestandene und in Uebung gebliebene
oder später gebildete Usance berufen werden könne? Erwägt man
dagegen aber, daß den Handelsgebräuchen die derogatorische Kraft
versagt ist, daß Art. 343. 357 ausdrücklich disponiren; so dürfte die
Frage zu verneinen sein.«)
7) Less e, a. a. O., S. 41.
8) Bergl. Bd. II, S- 100 dieses Archivs.
9) Goldschmidt, Handbuch des Handelsrechts, Bd. 1, S. 233, Anm.25;
S. 237.