Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 5 (1865))

302 Differenzgeschäste; Schlußzettel der Berliner Börse.
Kahne oder vom Boden oder zum Theil vom Kahne und zum Theil
vom Boden.
§. 17. Wenn einer der beiden Contrahente» unfähig werden
sollte, seine Verbindlichkeiten zu erfüllen, sei es durch Zahlungsein-
stellung, oder indem er gerichtlich oder außergerichtlich Zahlungsfrist
nachsucht, so soll der vorstehend festgesetzte Lieferungstermin für
beide Theile augenblicklich abgelaufen und der Erfüllungstag sofort
eiugetreten sein, und muß er sich unwiederruflich der Preisbestimmung
unterwerfen, welche sich an dem Tage, an welchem sich seine Unfähigkeit
oder Insolvenz erwiesen, oder solche bekannt geworden ist, durch die
Durchschnittsnotirung der vereideten Mäkler für den betreffenden
Termin ergibt. Sollte im Falle des Konkurses der Tag der
Zahlungs-Einstellung gerichtlich autedatirt werden, so ist nicht dieser,
sondern der Tag des Bekanntwerdens der Suspension resp. der Tag
der Konkurs-Eröffnung für die Rechtsfolge vorstehender Bestim-
inungen maaßgebend.e)
§ 18. Die Nichterfüllung dieses Vertrages aus anderen Gründen
als den im im § 17 angeführten muß bei Verlust aller Ansprüche
aus demselben durch Proteste festgestellt werden. Sie berechtigt den
andern Theil nicht zum Rücktritt vom Vertrage, sondern begründet
für ihn nur die Befugniß nach seiner Wahl:
a. spätestens am nächsten Werkeltage nach aufgenommenem
Proteste durch einen vereideten Makler für Rechnung des
Nichterfüllenden den betreffenden Roggen verkaufen resp.
eine entsprechende Quantität ankaufen zu lassen — welches
letztere auch schon vor aufgenommenem Protest geschehen
kann, und außerdem als Interesse den Ersatz der Differenz
zwischen dem Preise des Vertrages und dem erhaltenen
geringeren Verkaufs resp. dem gezahlten höheren Kaufpreise
zu fordern, oder auch:
b. von dem Nichterfüllenden lediglich die sofortige Vergütung
des Interesse zu verlangen, welches sich ergibt aus dem
Unterschiede zwischen dem Preise des Vertrages und dem
durch die vereideten Makler sestgestellten Durchschnittspreise
tribunals vor Einführung des allg. deutsch. H.-G.-B. Vergl. Bd. IV, S. 163
dieses Archivs.
6) § § 17.122.125 der Preuß. Konkurs-Ordnung vom 8. Mai 1855.

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer