254 Handelsr. Entscheidungen aus verschiedenen deutsch. Staaten.
ihnen nicht eine Vergütung dafür versprochen worden
nicht würden gezwungen werden können; denn daß selbst ein
rechtskräftiges Compromiß wegen einer äußern Zufälligkeit ohne
praktische Wirkung bleiben kann, berechtigt nicht zu der Folgerung,
daß es für den Rechtsbestand des Compromisses unter den Contra-
henten der Aufnahme solcher Bestimmungen nicht bedürfe, welche die
Willkür der einen oder andern Partei in Erfüllung des Vertrages
attszuschließen geeignet sind."
Man vergleiche hierüber auch Sintenis, Civilrecht, 2. Aufl.,
§ 107, Bd. II, S. 493 folg. — Preuß. Entwurf des H.-G.-B.
§ 1046—1048, Motive S. 588. — Rhein. H.-G.-B. Art. 51 fol-
gende.*) — Rh ein. Proc.-O. Art. 1006. — Entwurf der preuß.
Proc.-O. von 1864, § 1364; Motive S. 331. — Erk. d. Ob-Trib.
zu Berlin vom 21. Decbr. 1844 u. 2. Septbr. 1851 (Entsch. Bd 10,
S. 242; Strieth. Archiv, Bd. 3, S. 48). —
Art. 228 (210. 211).
II. Zusatz. Die Vorstandsmitglieder einer neu-
begründeten, aber noch nicht in das Handels-
register eingetragenen Actiengesellschaft kön-
nen von dem zuständigen Handelsgerichte nicht
zwangsweise angehalten werden, sich zur Ein-
tragung in das Handelsregister anzumelden.
Erk. des Comm.- und Admiral.-Collegiums zu Kö-
nigsberg vom 13. März 1864 (Centr-Org. Neue Folge,
Bd. I, S. 59).
Art. 271.
III. Zusatz. Ist die Selbstproduetion zum Zwecke des
Weiterverkaufs als ein Handelsgeschäft anzu-
erkennen?
Erk. der Kreisger.-Deputation zu Alt-Landsberg
vom 15. Juli 1863, und des Kammergerichts zu Ber-
ti n vom 31. Octbr. 1863 (Busch, Archiv, Bd. III, S. 407).
*) Nach rheinischem Rechte müssen, unter Ausschluß der ordentlichen Han-
delsgerichte, alle Streitigkeiten der Handelsgesellschafter aus ihrem Gesellschafts-
verhältnisse durch Schiedsrichter entschieden werden. Diese Bestimmung ist durch
Art 142 H.-G.-B. aufgehoben.