Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 5 (1865))

Königreich Preußen.

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1862 den Kläger ohne vorherige Kündignng entlassen, ohne dieser-
halb zur Leistung einer Entschädigung oder des sonstigen Interesses
verpflichtet zu sein.
Kläger hat noch geltend gemacht, daß die Parteien so anzusehen
seien, als hätten sie sich stillschweigend den Bestimmungen der
Art. 57—65 H.-G.-B. (insoweit diese nach Art. 61, Nr. 1 Einf.-
Ges. Gesetzeskraft erhalten) unterworfen, weil sie, ungeachtet sie zu-
folge jener landrechtlichen Bestimmungen befugt gewesen, zu jeder
Zeit von dem Vertrage zurückzutreten, ihr nur mündlich abge-
schossenes Contractsverhältniß auch nach dem 1. Mai 1862 (wo das
H.-G.-B. in Geltung trat) fortgeisetzt haben. Jndeß aus der
bloßen Fortsetzung des formell unverbindlichen Vertrags-Verhält-
nisses unter der neuen Gesetzgebung läßt sich nicht ohne Weiteres
eine Unterwerfung der Parteien unter die letztere folgern. Dazu
würde es mindestens einer ausdrücklichen Willenserklärung
seitens der Contrahenten bedurft haben, woran es aber vorliegend
gänzlich fehlt. Ohne eine solche Erklärung oder den Abschluß eines
neuen Vertrages bestand jenes formell unverbindliche Vertragsver-
hältniß unverändert fort, da, wenn auch nach dem H.-G.-B. anzu-
nehmen ist, daß ein derartiger Vertrag keine besondere Form erfordert,
doch diesen neuen gesetzlichen Bestimmungen ohne den ausdrücklichen
Willen der Parteien sich nicht eine den ursprünglichen Formmangel
sanirende Wirkung beilegen läßt."
Man sehe dagegen den I. Zusatz zu Art. 61 (Busch, Archiv,
Bd. III, S. 83).
Art. 137 (142).
I. Zusatz. Erfordernisse eines Compromisses in Be-
zug auf die Bezeichnung der Person der Schieds-
richter.
Erk. des Obertribunals zu Berlin vom 8. October 1863
(Entscheidungen, Bd. 51, S. 351).
Mehrere Mitglieder einer Handelsgesellschaft hatten gegen ein
anderes Mitglied derselben im Wege der gerichtlichen Klage einen
Entschädigungsanspruch geltend gemacht, welchen sie darauf grün-
deten, daß der Beklagte, der ihm nach dem Gesellschaftsvertrage ob-
liegenden Verpflichtung zuwider, die rechtzeitige Versicherung der

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