Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 5 (1865))

222 Handelsr. Entscheidungen aus verschiedenen deutsch. Staaten.

nicht übertragen werden, wozu noch kommt, daß letzterer kein
Secretär, sondern Cassirer ist und in der Vollmacht nur die Er-
mächtigung der Secretäre zur Firmazeichnung benannt ist.
b. Nur zur Policenausstellung können gemäß § 43 der Statuten
die General- und Hauptagenten von der Direktion ermächtiget
werden.
In der jetzt beigebrachten Vollmacht wird aber den bezeichneten
Personen die Vollmacht ertheilt, in allen die Generalagentschaft für
Böhmen der ersten rc. betreffenden, die Versicherung gegen Feuer
und Hagelschäden und die Gefahren des Gütertransports bezweckenden,
oder aus diesen hervorgegangenen Rechtsgeschäften und Angelegen-
heite die Firma zu zeichnen.
Diese umfassende Vollmacht steht also mit dem § 43 der
Statuten im Widerspruch.
e. Die dem Franz Spirk nur bedingt ertheilte Ermächtigung,
in Abwesenheit des einen oder des andern Secretärs die Schriftstücke
zu contrasigniren, ist gesetzwidrig, und zwar sowohl im Ausdruck
„contrasigniren," als auch in der blos eventuellen Ermächtigung, da
nur das ganze bestimmte Recht, die Firma zu zeichnen, ertheilt werden
muß.
Uebrigens ist auch die dem Namen des F. Spirk beigefügte
Bezeichnung p. pa. unrichtig, da F. Spirk weder eine Procura über-
baupt noch auch von Ed. v. Scan oder von Friedr. Hauschka ins-
besondere erhält."
Die Recurrenten wurden von dieser höchsten Entscheidung mit
dem Aufträge verstäudigt, die dieser höchsten Entscheidung gemäß zu
verbessernde Firmaanmeldung binnen 4 Wochen beim Prager Han-
delsgerichte vorzulegen.
Nachdem in Folge fortwährender Urgenzen von Seiten des
Letzteren das rectificirte Gesuch am 4. Febr. 1865 eingebracht
worden ist, wurde die Firma mit Beschluß vom 13. Febr. 1865
handelsgerichtlich protocollirt.

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