Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 5 (1865))

13. Zur Auslegung des Art. 215 des allg. deutsch. H.-G.-B.

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Zur Auslegung des Art. 215 des allg. d. H.-G.-B.

auf Actien bei der Anmeldung dem Handelsgerichte nur nachzuweisen,
daß der ausgetretene Hauptgesellschafter darin ausdrücklich eingewilligt
hat, daß sein Name auch ferner in der Firma der Gesellschaft ent-
halten ist.

IX.
Zur Auslegung des Art. 215 des allgemeinen deutschen
Handelsgesetzbuches.
Von Herrn Dr. Friedrich Zimmermann, Hofgerichtsrath zu Gießen.

Wahrend in dem Art. 214 des allg. deut. H.-G.-B. ausdrücklich
von einem Beschlüsse der Generalversammlung der Actienge-
sellschaft die Rede ist, welcher die Befugniß beigelegt wird, eine Ab-
änderung der Bestimmungen des Gesellschafts-Vertrages zu be-
schließen, — ist im Art. 215 nur angegeben, daß die Abänderung des
Gegenstandes der Unternehmung der Gesellschaft und einer s. g.
Fusion nicht durch Stimmenmehrheit beschlossen werden könne. Es
ist daher zweifelhaft, ob hier Stimmeneinheit der Generalversammlung
oder sämmtlicher einzelner Actionäre gefordert wird, wie dieses letztere
in dem preußischen Entwürfe allerdings der Fall war,*) ohne daß

*) Der entsprechende Art. 180 im Tit. IV, Absch. I: allg. Grundsätze von den
Actiengesellschaften lautet: „Die Abänderung des Gegenstandes der Unternehmung
der Gesellschaft kann durch Stimmenmehrheit nur beschlossen werden, wenn dieß
im Gesellschaftsvertrage ausdrücklich gestattet ist. — Dasselbe gilt auch von dem
Falle, wenn die Gesellschaft durch Uebertragung ihres Vermögens und ihrer
Schulden an eine andere Actiengesellschaft gegen Gewährung von Actien der
letzteren aufgelöst wird." —
In den Motiven hierzu heißt es S. 180: Streng genommen müßte zu jeder
Abänderung des Gesellschaftsvertrages Einstimmigkeit aller Actionäre gefordert
werden (vgl. Art. 106, jetzt 103 des allg. d H.-G.-B.). Bei der meistentheils er-
heblich großen Zahl der Actionäre ist aber dieser Grundsatz bei Actiengesellschaften
praktisch nicht durchführbar. Das Bedürfniß führt deßhalb dahin, Majoritäts-

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