5.
Der Entwurf des Gesetzes, betreffend die Errichtung eines obersten Gerichtshofes für Handelssachen
Vom Rechtsanwalt Herrn Dr. jur. Rudolf Gotter zu Glauchau
Der Entwurf des Gesetzes, betreffend die Errichtung eines
obersten Gerichtshofes für Handelssachen.
Vom Rechtsanwalt Herrn vr. jur. Rudolf Götter zu Glauchau.
Für das deutsche Wechsel- und Handelsrecht beginnt eine neue
Aera. Der norddeutsche Bund, welchem nach Art. 4 der Bundes-
verfassung unter Nr. 13 die gemeinsame Gesetzgebung über das
Handels- und Wechselrecht und das gerichtliche Verfahren unterliegt,
hat bereits beschlossen, die allgemeine deutsche Wechselordnung und
das allgemeine deutsche Handelsgesetzbuch für Bundesgesetze zu er-
klären. Hierdurch wird das Handels- und Wechselrecht wenigstens
für die norddeutschen Staaten ein gemeines, während es bisher für-
alle diejenigen deutschen Staaten, in welchen das Handelsgesetzbuch
und die Wechselordnung als Gesetze eingeführt waren, nur ein ge-
meinsames bildete. Die Gültigkeit der allgem. deutschen Wechsel-
ordnung und des allgem. deutschen Handelsgesetzbuchs ist darnach für
das Gebiet des norddeutschen Bundes nicht mehr davon abhängig,
ob diese Gesetze in den verschiedenen Bundes-Staaten als Landesgesetze
verfassungsmäßig publicirt worden sind oder nicht. Ungültig werden
nun alle Modificationen jener beiden Gesetze, welche die einzelnen
Staaten bei der Einführung derselben getroffen hatten. Jede Ab-
änderung in diesem Rechte kann nunmehr lediglich im Wege der
Gesetzgebung des norddeutschen Bundes erfolgen.
Wird daher auch auf diese Weise eine einheitliche Gesetzgebung
für das Wechsel- und Handelsrecht im Gebiete des norddeutschen
Bundes erzielt, so würde doch diese Einheit wieder dadurch gefährdet
erscheinen, daß die obersten Gerichtshöfe in den einzelnen Bundes-
staaten die Vorschriften der Wechselordnung und des Handelsgesetz-
buchs verschiedenartig auslegen. Auch die in diesem Archiv abge-