Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 16 (1869))

502

Quellenregister.

Art. des I
H-.G.-D l

79Ü »Nd 797
alinea 2.
803, ali. 2.
810.
810.
810-815.
824 flg.
853.
854.
881.
891-894.
- 910.

Inhalt der Erörterungen und Nachweisung der Seitenzahlen.

gehört unzweifelhaft zu denjenigen Theilen des Rückversicherungs-
vertrages, für welche nicht die Hauptpolicen, sondern lediglich die
zwischen Rückversicherer und Rückversicherten getroffene Stipulation
maßgebend ist, 363.
Bedeutung des Wortes: „Taxe". — Zweck derselben, 395.
Das Seeassecnranzrecht setzt voraus, daß die versicherten Güter zum
Handel bestimmt sind. — Zweck der Policentaxe, 395.
Mangelhafte Angabe in Betreff der angetretenen Reise macht eine
Versicherung ungültig, 402.
Verhandlungen über Gültigkeit oder Ungültigkeit einer geschlossenen
Assecuranz gehören nicht in den Proceß, in welchem die Bezahlung
der Prämie verlangt wird, 404.
Annullirung einer Versicherung wegen unrichtiger Angabe über die
Classification des Schiffes, 404.
Der Versicherte, welcher vom Versicherer Ersatz für beschädigt ange-
langte Güter fordert, hat nicht in allen Fällen den Beweis, daß die
Güter gehörig gestauet waren, zu erbringen. — Der Schiffer,
welcher Güter, oie in beschädigter Verpackung hier (in Hamburg»
eintreffen, aus der Lage nimmt,, haftet für Defect, nicht aber auch
für Beschädigung, 413.
Baratterie. — Haftung des Versicherers dafür nach Hamburgischem
Recht. — Bedeutung der Clausel: nur für Seegefahr. — Umfang
der Haftung des Versicherers, 416.
Der Versicherer eines auf „behaltene Ankunft" versicherten Schiffes
hat die Bergungskosten dann zu bezahlen, wenn das Schiff von der
Mannschaft bereits verlassen war, später aber dennoch geborgen
wurde. — Die Bergungskosten sind analog den Reelamekosten im
§ 41 des allgemeinen Plans, 420.
Werden Waaren in Folgen einer den Assecuradeur treffenden Be-
schädigung verkauft, so hat derselbe dem Versicherten nicht nur die
Differenz zwischen Verkaufsprovenüe und Taxe resp. Facturwerth
zu bezahlen, sondern er muß ihn vollständig entschädigen, 423.
Reclamirung von Versicherungsgeldern bei nicht in Händen habender
Police, 426.
Der Bürge, der, um sich von seiner Bürgschaftsverbindung zu be-
freien, den Hauptschuldner veranlaßt hat, den Gläubiger um die
Schuld, für welche der Bürge intercedirt hat, zum Nachtheil seiner
übrigen Gläubiger zu befriedigen, kann mit der Paulianischen
Klage nicht in Anspruch genommen werden, 42.

Leipzig, Druck von Gieiecke L Devrient.

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