Art. des
H.-G.-B.
609. 610.
639. 631
bis 638.
640. 642.
657.
713. 721.
736.(451.712.
737-741.876.)
740.
740.
740.
740. (736.
737. 451. 452.
445. 487.
752.1.
785 flg.
785. 789.
792. 817.
837.
Ouellenregister. ' 501
Inhalt der Erörterungen und Nachweisung der Seitenzahlen.
Nicht tempestive Feststellung eines Schadens, 321.
Versuchter Rücktritt des Befrachters von einem Frachtcontracte ohne
Entschädigung wegen Unfälle durch Naturereignisse, welche das
Schiff betroffen. — Es ist von gleicher rechtlicher Wirkung, ob durch
einen Unfall die Antretung der contractlichen Zureise oder deren
Fortsetzung einen Aufschub erleidet. — Erkennbarer Zweck des
Vertrags, 322.
S. Bd. XIV, S. 258, 329.
Berechnung des Werthes der angelangten und der geworfenen Güter.
— Unverbindlichkeit der aufgemachten Havarie-Grosse-Dispache. —
Verschulden der Destinatäre der Waare wegen Fehlens des zur
Aufmachung dieser Dispache erforderlichen Materials, 330.
Abzug von einem Drittel ,,nen für alt." Berechnete und bestrittene
Commissionsgebühren, 334.
Zusammenstoß zweier Schiffe, welche sich beide unter Führung eines
Zwangslootsen befunden haben.—Begriff eines Zwangslootsen, 343.
Als Zwangslootse ist nur der zu betrachten, dem in Folge obrigkeit-
licher Anordnung die Führung des Schiffes übertragen werden
muß, 359.
Durch Collision von Schiffen entstandener Schaden.
Der mit einem festen Gehalte vom Staate angestellte Gehülfe des
Hafenmeisters ist im rechtlichen Sinne als Zwangslootse zu be-
trachten, 360.
Zusammenstoß von Schiffen. — Causa der Haftungspflicht des
Ruders. — Auch der Zwangslootse gehört zur Schiffsbesatzung,
Angebotene Hülfe in Seenoth ist nicht ohne Weiteres als ein Auf-
drängen der Dienste zu betrachten, 363.
Klage aus einem Lebensversicherungsvertrage. — Beweislast, wenn
die Versicherungssumme wegen Selbstentleibung des Versicherten
nicht ausbezahlt werden will, 46.
Condicirung eines angeblich vom Rückversicherer indebite gezahlten
Betrags.
Es kommt bei Entscheidung der Frage, ob die Clauseln der
holländischen Policen für gewöhnliche zu erachten sind, nicht aus-
schließlich daraus an, ob sie den holländischen Versicherungen ge-
läufig, sondern zugleich auch darauf, ob sie mit der allgemeinen
Natur des Assecnranzvertrages dergestalt im Einklänge stehen, daß
derselbe in seinen, im Allgemeinen als wesentlich anerkannten Be-
standtheilen durch sie nicht vulnerirt wird.
Der Umstand, daß dem Hamburgischen Handelsgerichte Bekannt-
schaft mit dem, was in dieser Beziehung in Holland üblich sein mag,
beiwohnt, vermag die Existenz jener holländischen Clauseln den
Charakter der Notorietät für die Hamburgische Assecuranz-Börse
nicht zu verleihen. Eine Versicherungsgesellschaft, welcher das
Reassecuriren geläufig, wird sich nicht mit Einsendung monatlicher
Listen ihres Agenten begnügen.
Die gesetzliche Haftbarkeit des Rückversicherers nach Maßgabe der
Bedingungen der Hauptversicherung ist keinesweges eine so aus-
gemachte Sache, um eine ausdrückliche Bestimmung darüber in der
Rückversicherungspolice in den Augen der Contrahenten als etwas
Ueberflüssiges erscheinen zu lassen. Die Bestimmung der Prämie