Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 16 (1869))

428 Bezirk des O.-A.-Gerichts zu Lübeck. Art. 891—894.
sicherung erworben haben würden. Ganz besonderes Gewicht legte
Kläger auf die Thatsache, daß die Beklagten eingestandenermaßen an
Joh. C. Donner bezahlt, somit selbst den Besitz der Police wieder
erlangt haben und zwar nachdem sie durch notariellen Protest von
der ganzen Sachlage und namentlich von dem Umstande in Kenntniß
gesetzt waren, daß die klägerischen Mandanten sich im Besitze des an
sie indossirten Connossements über den versicherten Zucker befänden.

Erkenntniß des Handelsgerichts vom 18. Mai 1868:
da der rnand. noie. Kläger die betreffende Police nicht beige-
bracht hat;
Da aber der Art. 892 des H.-G.-B.s vorschreibt, daß, im Falle
ein Versicherungsnehmer eine Police „für Rechnung wen es angeht"
genommen, derjenige, welcher behauptet, daß die Versicherung auf seine
Ordre und in seinem Interesse geschlossen worden sei, nur dann vom
Versicherer die Zahlung der Versicherungsgelder verlangen kann,
wenn er die Police beibringt;
vgl. die Comnüssious-Protokolle, VIII, S. 4427 flg. und
Voigt im „Neuen Archiv für das Handels-Recht,"
Bd. IV, S. 228 flg., namentlich S. 235, Note und da-
selbst 8 ub 6;
da, wenn somit schon der angebliche Versicherer I. I. Hansen in
Copenhagen ohne Beibringung der betreffenden Police nicht legitimirt
gewesen wäre, von den Beklagten die Auszahlung der Versicherungs-
gelder zu verlangen, die klägerischen Mandanten um so weniger zur
Sache legitimirt sind, als sie ihre Rechte lediglich aus einer behaup-
teten Cession abseiten dieses Hansen herleiten:
daß mand. noie. Kläger, weil derselbe die epistirende Police
nicht beigebracht, mit seiner Klage angebrachtermaßen abzu-
weisen und zu verurtheilen den Beklagten die Proceßkosten zu
erstatten.
Gegen vorstehendes Erkenntniß hat mand. noie. Kläger Appel-
lation interponirt und gravaminirt:
weil erkannt wie geschehen und nicht vielmehr
xrinoixaliter Beklagte schon jetzt der Klagbitte gemäß ver-
urtheilt worden,

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