Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 16 (1869))

XXX

Der Entwurf des Gesetzes,

damit anzudeuten, daß die Bestimmung auf beide im Paragraphen, erwähnte Sus-
pensionsfälle Anwendung findet.
§26.
Wenn einMitglied des Bundes-Oberhandelsgerichts
durch ein körperliches Gebrechen oder durch Sch wache sein er
körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner
Amtspflichtendauerndunfählgwird,sotrittseineVersetz-
ung in den Ruhestand gegen Gewährung einer Pension ein.
Die jährliche Pension beträgt bis zur Vollendung des
zehnten Dienstjahres 20/60 des Gehalts; sie erhöht sich
mit der Vollendung eines jeden folgenden Dienstjahres
und bis zur Vollendung des fünfzigsten Dienstjahres
um je 1/60 des Gehaltes.«)
Gei Berechnung der Dienstzeit wird die Zeit mit-
gerechnet, während welcher das Mitglied sich im Staats-
oder Communaldienste eines Bundesstaates befunden
oder in einem Bundesstaate als Anwalt, Advocat, Notar,
Patrimonialrichter oder als öffentlicher' Lehrer des
Rechts an einer deutschen Universität fungirt hat.
Liegen die Voraussetzungen der Versetzung eines
Mitgliedes in den Ruhestand vor, ohne daß dasselbe ein
hierauf gerichtetes Gesuch einreicht, so kann die Ver-
setzung des Mitgliedes in den Ruhestand durch Plenar-
beschluß des Bundes-Oberhandelsgerichts ausge-
sprochen werden.
Das Verfahren bestimmt sich nach den Vorschriften
dertztz 56 — 63 des oben in § 24 bezeichneten*königlich
preußischen Gesetzes v. 7. Mai 1851 und nach den oben in
tz 24 über die Verrichtungen des Staatsanwaltes und
des Untersuchungsrichters enthaltenen Vorschriften.*)
Anmerkung a) Vergleiche die Motive zu § 27.
Redactionsbemerkung. Zeile 12 dieses Paragraphen v. o. ist nach dem
Worte „im" nach Reichstagsbeschluß eingeschaltet worden: „Dienste des Nord-
deutschen Bundes."
*) Dem letzten Absätze dieses § hat der Reichstag aus Antrag des Abg.
Dr. Harnier schließlich folgende Fassung gegeben:
„Das Verfahren bestimmt sich nach den in der Anlage veröffentlichten Vor-
schriften der §§ 56—63 des preußischen Gesetzes, betreffend die Dienstvergehen der
Richter und. die unfreiwillige Versetzung derselben auf eine andere Stelle oder in

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