ktr. die Errichtung eines obersten Gerichtshofes f. Handelssachen. XXIX
bezeichneten Fälle vorliege, so wird hierüber im
Plenum des Bundes-Oberhandelsgerichts entschieden.
§24.
Ein Mitglied des Bundes-Oberhandelsgerichts kann
auch wegen erheblicher Verletzung seiner Amtspflichten.
durch Entscheidung des Plenums des Bnndes-Oberhan-
delsgerichts seines Amtes und des damit verbundenen
Gehaltes verlustig erklärt werden.
Für das der Entscheidung vorausgehende Unter-
suchungsverfahren sind die Vorschriften des königlich
preußischen Gesetzes, betreffend die Dienstvergehen der
Richter und die unfreiwillige Versetzung derselben auf
eine andere Stelle oder in den Ruhestand, v. 7. Mai 1851
(Gesetz-Samml., S. 218 flg.), §§ 23. 24. 27 — 35. 42 und 43
maßgebend. Die Verrichtungen des Staatsanwaltes
und des Untersuchungsrichters werden von je einem
Mitgliede des Bundes-Oberhandelsgerichts, welches
der Präsident ernennt, w a h r g e n o m m e n. *)
Anmerkung: Das dem Plenum hier elngeräumte Recht sollte eigentlich nur
denjenigen zustehen, welche die Mitglieder zu ernennen haben. Vergl. § 3.
Allein durch die hier getroffene Bestimmung wird die Unabhängigkeit und
Sebstständigkeit des Bundes-Oberhandelsgerichts, welches sonach eine höhere Dienst-
und Aufsichtsbehörde nicht anerkennt und daher von Oben in keiner Weise gemaß-
regelt werven kann, in würdiger entsprechender Weise gewahrt.
§ 25.
Ist gegen ein Mitglied des Bundes-Oberhandels-
gerichts eine Untersuchung (§§ 23. 24) eingeleitet, so
kann das Bundes-OberHandelsgericht mittelst Plenar-
beschlusses die Suspension des Angeschuldigten von
seinem Amte für die Dauer der Untersuchung aussprechen.
Die Suspension tritt von Rechtswegen ein, wenn
gegen den Angeschuldigten die, Untersuchungshaft ver-
hängt wird. Durch die Suspension wird das Recht aus
den Genuß des vollen Gehalts während der Dauer der
Suspension nicht berührt.
Redactionsbemerkung. Das Citat des § 24 in der zweiten Zeile v. o.
ist nach Streichung des 8 24 in Wegfall gekommen. Der letzte Satz des Para-
graphen soll nach dem Beschlüsse des Reichstags ein besonderes Alinea bilden, um
*) Der Reichstag hat auf Antrag des Abg. Laster diesen § gestrichen.