feetr- die Errichtung eines obersten Gerichtshofes f. Handelssachen, XXVII
§21.
Der im Falle des § 18 von einem obersten Landes-
gerichtshofe gefaßte Beschluß, daß seine Zuständigkeit
oder die Zuständigkeit des Bundes-Oberhandelsgerichts
begründet sei, ist einer Anfechtung nicht unterworfen und
für letzteres dergestalt bindend, daß sich dasselbe in dem
ersteren Falle nicht für zuständig und in dem letzteren
Falle nicht aus dem Grunde für unzuständig erklären darf,
weil die Zuständigkeit des obersten Landesgerichtshofes
begründet sei.
Auch in anderen Fällen ist der Beschluß eines obersten
Landesgerichtshofes, durch welchen sich derselbe für zu-
ständig oder deshalb für unzuständig erklärt, weil das
Bundes-Oberhandelsgericht zuständig sei, oder der Be-
schluß des letzteren, durch welchen sich dieses für zuständig
oder deshalb für unzuständig erklärt, weil ein oberster
Landesgerichtshof zuständig sei, einer Anfechtung nicht
unterworfen und für den anderen Gerichtshof in gleicher
Weise bindend.
Motive:
Der § 21 ist ein dringendes Bedürfniß, um schädlichen und
schwer zu lösenden Compentenzconflicten vorzubeugen.
Redactionsbemerkung. Das zweite Alinea hat bei der zweiten Lesung
im Reichstage in Folge des Bernuth'schen Antrages eine Aenderung insofern
erlitten, als in Zeile 1 die Worte: „Auch in andern Fällen ist" und in der letzten
und vorletzten Zeile die Worte: „in gleicher Weise" gestrichen worden sind. Dagegen
hat man in der dritten Zeile des Paragraphen v. u. vor den Worten: „einer An-
fechtung" das Wort „nicht" einzuschalten.
' §22.
Für die Berechnung der Gerichtskosten und für die
Berechnung der Gebühren der Anwälte und Advocaten
sind in den an das Bundes-Oberhandelsgericht gelan-
genden Sachen die Vorschriften maßgebend, nach welchen
die Kosten und Gebühren zu berechnen sein würden, wenn
die Sache an den obersten Landesgerichtshof gelangt
wäre.*) Stempelpapier und St empelmarken sind bei dem
Bundes-Oberhandelsgerichte nicht zu verwenden, viel-
mehr ist der Betrag der Stempel, welche, wenn die Sache
bei dem obersten Landesgerichtshofe anhängig geworden