Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 16 (1869))

224 Bezirk des O.-A.-GerichtS zu Lübeck. Art. 347. 348. 325.
da, wenngleich allerdings, um den Vorschriften des Art. 347 zu
entsprechen, eine substantiirte Anzeige hinsichtlich der Uncontractlich-
keit der von einem anderen Ort übersendeten Maare erforderlich ist,
Hahn, Commentar, II, S. 231;
s. auch das Erkenntniß des Handelsgerichts in Sachen Ha-
gedorn o. Angel & Co. vom 9. Oct. 1867, bestätigt vom
Obergericht d. 13. Decbr. 1867:
und wenngleich ferner der Brief vom 14. Jan. d. I. (Anl. 11.) wei-
terer Anführungen entbehrt,
so doch in dem vorliegenden Fall, in welchem über die Eigen-
schaften, welche die Maare haben sollte, wie die Correspondenz ergibt,
nichts Specielleres verabredet war, die in diesem Brief enthaltene
Anzeige, der betreffende Theil der Sendung sei „miserable" und für
den Beklagten „tont a fait sans valeur“ als hinreichend angesehen
werden muß, da mit derselben die Stellung zur Disposition des klä-
gerischen Auftraggebers unzweideutig verbunden war; auch nach der
Natur der in Rede stehenden Maare das äußere Ansehen derselben
von erheblicher Bedeutung ist,
da demnach das Präjudiz des Art. 347., daß die Maare als
genehmigt zu gelten habe, nicht eintreten kann,
da anlangend die Frage nach der Rechtzeitigkeit der Reclama-
tion es eines Beweises bedarf, wann die Maare hier eingetroffen,
indem der beklagtischen Anführung, daß das betreffende Dampfschiff
am 10. Jan. Hieselbst angekommen sei, widersprochen ist, in welchem
Falle sonst die Reclamation in dem Brief vom 14. als rechtzeitig
anzuerkennen sein würde;
da auch dem Beklagten keine Verpflichtung oblag, hinsichtlich
der Constatirung des Zustandes der Maare nach Art. 348 zu ver-
fahren;
da aber, wenn der Beklagte, wie hier der Fall, diesen Zustand
der Maare zur Zeit der Ankunft in keiner Weise constatirt hat, er
nunmehr den erforderlichen Beweis übernehmen muß,
s. auch das Erk. des Obergerichts in Sachen 1)r. Wex m. n.
gegen Strauß & Co. vom 27. April 1863;
daß unter Verwerfung der sonstigen klägerischen Repliken Be-
klagter schuldig zu erachten zu beweisen:

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