Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 16 (1869))

XX

Der Entwurf des Gesetzes,

normen in Frage kommen, keine besonders fühlbare Lücke liegt. Eine
solche tritt aber sichtbar hervor, wenn derselbe Ausdruck ohne nähere
Bestimmung für die Regelung der gerichtlichen Competenz in sachlicher
Hinsicht gewählt wird, weil Vorschriften dieser Art durch Präcision
und Bestimmtheit sich auszeichnen müssen, wenn nicht die Interessen
der Rechtsuchenden empfindlich leiden sollen. / Nach dem Handels-
gesetzbuch gehören ferner zu den Handelssachen unzweifelhaft alle
Handelsgeschäfte (Art. 271 fig.). Indessen die Handelsgeschäfte ohne
Ausnahme der Zuständigkeit des Bundes-Oberhandelsgerichts zu
überweisen, ist mißlich. Unter die Handelsgeschäfte fallen nach dem
Handelsgesetzbuch auch viele Verträge, welche zwischen Nichtkaufleuten,
das Wort „Kaufmann" im weitesten Sinne genommen, errichtet
werden; es fallen darunter sodann die ungemein zahlreichen Verträge
der Kaufleute mit den Consumenten und Producenteu. Wird die
Zuständigkeit des Bundes-Oberhandelsgerichts auf alle Rechts-
streitigkeiten erstreckt, welche aus den genannten Verträgen entspringen,
so kann es nicht fehlen, daß seine Geschäftsthätigkeit einen schwer zu
berechnenden Umfang gewinnt, während eine Beschränkung seiner
Zuständigkeit auf die vorzugsweise nach Handelsrecht zu beurtheilen-
den Sachen den Zweck des Gesetzes nicht wesentlich zu beeinträchtigen
vermag. Um beide Bedenken zu erledigen, hat der § 13 unter Nr. 3
diejenigen Sachen bezeichnet, die, abgesehen von den Handelsgeschäften,
als Handelssachen sich darstellen, und deshalb der Zuständigkeit des
Bundes-Oberhandelsgerichts unterliegen müssen, und unter Nr. 1 die
Streitigkeiten aus Handelsgeschäften der Zuständigkeit desselben nur
insoweit unterworfen, als die Klage gegen einen Kaufmann aus dessen
Handelsgeschäften erhoben ist. In der ersteren Beziehung folgt er
der schwerlich an einer Unvollständigkeit leidenden Classification des
Art. 2 des preußischen Einführungsgesetzes vom 24. Juni 1861
(Ges.-Samml., S. 449), in der letzteren Beziehung dem die Zu-
ständigkeit der rheinischen Handelsgerichte im Anschlüsse an älteres
Recht und auf Grund langjähriger Erfahrungen normirenden Art. 47
a. a. O. jedoch mit einer Beschränkung, welche von keinem Belange
erscheint. So zweifellos es erscheint, daß es correcter sein würde,
die Bestimmung unter Nr. 1 durch die zu ersetzen: „aus einem
Handelsgeschäfte," so sind doch die Vorschriften des Entwurfs aus
den bezeichneten praktischen Gründen vorzuziehen.

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