Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 16 (1869))

208 Bezirk des O.-A.-Gerichts zu Lübeck. Art. 343 (354).
ihm anzeigte, daß er die offerirten 500 Barrels Potroleum ex "Willi-
bald. am folgenden Tage an der Börse durch einen beeidigten Makler
für Rechnung des Beklagten verkaufen lassen werde. Er ist also nicht
weiter gegangen, als daß er seiner ersten Erklärung, vom Handel
ganz zurückzutreten, inhärirte, und hat überall keine neue und selbst-
ständige Erklärung abgegeben, die man dahin deuten könnte, daß er
die Möglichkeit, zur Annahme des Petroleums aus einem der nach-
träglich benannten Schiffe, und namentlich dem "Willibald, verbindlich
erachtet zu werden, in Betracht gezogen habe und für diesen Fall
einen noch vor Ablauf der Empfangsfrist zu vollziehenden Kauf als
für seine, des Beklagten, Rechnung geschehen anerkennen wollte. Seine
Meinung ist es vielmehr offenbar nur gewesen, daß er sich auf die
ihm aus andern Schiffen als dem Rio Grande angestellte Waare in
keinem Falle einlassen und es darauf ankommen lassen wolle, ob und
wie Kläger seine vermeintlichen gesetzlichen Befugnisse weiter ver-
folgen werde,
c) daß die Conjunctur des Petroleum — wie nach den Proceß-
verhandlungen angenommen werden kann — von der Zeit des vor-
genommenen Verkaufs bis zum Ablauf der Empfangsfrist eine sinkende
geblieben ist, muß außer Betracht bleiben. Bei der Frage, ob der
Verkauf ein gerechtfertigter gewesen, kann es nur auf den Zeitpunkt,
wo derselbe Statt gefunden hat, ankommen; und damals lag die Sache
so, daß, wenn auch ein ferneres Sinken der Petroleumpreise wahr-
scheinlich war, ein Umschwung in der Conjunctur und ein Wieder-
steigen der Preise bis 16. Novbr. doch nicht für absolut ausgeschlossen
erachtet werden konnte. Dem Beklagten durfte diese mögliche günstige
Chance nicht einseitig entzogen werden, während er für den umge-
kehrten Fall sich nicht darüber hätte beschweren können, daß ein dem
Gesetze entsprechendes Verhalten des Klägers ihn in noch größeren
Schaden gebracht. Es hatte ja nur bei ihm gestanden, diesen Schaden
dadurch, daß er in die sofortige Vornahme des Verkaufs consentirte,
abzuwenden.
Kläger hat sich beiläufig auch aus Art. 354 des H.-G.-B.s be-
rufen, der den Fall behandelt, daß der Käufer mit der Zahlung des
Kaufpreises im Verzug ist. In den Erklärungen des Beklagten lag,
daß er den Vertrag überhaupt nicht erfüllen, also auch keine Zahlung
leisten werde und es läßt sich insoweit allerdings die Frage aufwerfen,

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