Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 16 (1869))

Bezirk des O.-A.-GerichtS zu Lübeck. Art. 114. 167
einer persönlichen Schuld an die Beklagte, wie diese vorträgt, oder
die Uebernahme des beklagtischen Geschäfts und Auszahlung ihres
Antheils an die Beklagte gewesen sein, woran der klägerische Auf-
traggeber gedacht zu haben scheint,
wie auch ferner aus allem Vor- und Beigebrachten klar hervor-
geht, das die aufgestellten Conto-Corrente, sowie sie vorliegen, getreue
Auszüge regelmäßig geführter Bücher nicht sein können,
dennoch, nachdem nicht bestritten worden ist, daß sowohl bei den
Wechseln von 12000 Frcs., als bei demjenigen von Bco.F 7000,
sowie bei dem von Frcs. 2500 die Firma August Züllich & Co.
vor dem 17. Juli von dem Associo Züllich gebraucht worden ist, wie
denn die Ueberseudung der vom 27. Juni datirten Frcs. 12000
am 27. Juni constatirt (Anl. 14), auch von den drei Wechseln von
Frcs. 3000, welche vorliegen, einer ein Datum des Indossaments
von Züllich & Co. gar nicht trägt (Anl. 12) der zweite dasjenige
vom 1. Juli (Anl. 4), der dritte dasjenige vom 7. Juli (Anl. 11),
und wie die Frcs. 3500 vom 4. Juli gezogen sind (Anl. 5), auch die
Uebergabe der Bco.F 7000 am 13. Juli aus Anl. (4 erhellt;
da deshalb diese sämmtlichen Pöste mit Recht der Firma in
Rechnung gebracht werden, wie sie denn auch irgend Jemandem anders,
so auch dem Mitinhaber der Firma, Züllich persönlich, welcher sie mit
diesem seinen persönlichen Namen nicht unterzeichnet hatte, nicht in
Rechnung gestellt werden konnten, wenigstens nicht unmittelbar;
da an der Verbindlichkeit der Firma, ein Verbot und eine Er-
klärung der jetzigen Beklagten, sie wolle die Befugniß ihres Associe's,
welcher mit ihr in offener Handelsgesellschaft verbunden war, nur
noch mit Beschränkungen anerkennen, nichts ändern können, wie auch
nicht solche Verhandlungen des Associes mit dem klägerischen Auf-
traggeber, wie sie hier behauptet werden,
so lange durch den Gebrauch der Firma der wirkliche Abschluß
des Geschäfts zu deren Gunsten und Lasten klar ausgesprochen wurde
und die Gesellschaft und das Recht des Associes, die Firma zu ge-
brauchen, nicht aufgehoben war;
indem, wenngleich die Zweifelhaftigkeit der Frage im Allge-
meinen nicht verkannt werden kann,

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