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Herzogthum Braunschweig. Art. 272—274 flg.
Wolfenbüttel mittelst Erkenntnisses vom 29. Mai 1868 wegen man-
gelnder Verletzung der Querulantin verworfen aus folgenden
Gründen:
I. Querulantin stützt ihre Beschwerde hauptsächlich auf 1. 68,
§ 1, de fidejussorib. 46. 1. Dieses Fragment will die Frage ent-
scheiden, ob der Bürge auch für die Zinsen der Hauptschuld zu haften
habe; der Jurist verneint die Frage, weil der Bürge sich nicht für
das ganze Schuldverhältniß, sondern lediglich für eine bestimmte
Summe verbindlich machte,
(vgl. I. 54. pr. loc. cond. 19, 2; Madai, Lehre von der
mora, § 57, S. 415. 423. 426; Girt anner, Bürg-
schaft, II, § 21, S. 415);
und fährt dann fort: Alles, was aus den (verpfändeten und) verkauf-
ten Sachen des Schuldners erlöst wurde, sei erst auf die Zinsen,
dann auf die sors anzurechnen und das Fehlende von den Bürgen
einzufordern, nach Art der vom Gläubiger verkauften Faustpfänder.
Während nämlich für die Fälle, wo bei vorhandenen mehreren
Schulden zweifelhaft ist, welche derselben durch die vom Schuldner
oder dessen Vertreter ^Dernburg, Pfandrecht, II, § 173, S. 579;
Schweppe, Rom. Pr. R., ed. Mejer, III, § 353) ausgehende, für
alle Schulden ungenügende Zahlung getilgt sein soll, zahlreiche
Regeln bestehen, welche das Interesse des Schuldners wesentlich
berücksichtigen; kann der Gläubiger, wo er sich selbst bezahlt macht —
z. B. durch Pfandverkauf — seinen Vortheil in der Regel freier
beachten;
1. 101, § 1; 1. 73, de solutionib. 46, 3; v. Vangerow,
Pandekten, III, § 589 ;
und so entscheidet Paulus in 1. 68, § 1 eit., daß der Pfanderlös zuerst auf
die (nicht verbürgten) Zinsen, dann auf einen (nicht verbürgten?) Theil
der Hauptschuld anzurechnen, der Rest aber von den Bürgen — selbstver-
ständlich usque ad centum annua — einzusordern sei: eine Entschei-
dung, welche unverändert bleibt, mag man mit Madai, 1. c. p. 427,
die verbürgten centum als einen Theil der sors, oder mit Girt anner,
1. c. richtiger als die ganze sors (weil unter omnis conductio —
omnis causa zu verstehen ist, also die Zinsen mit zu begreifen sind)
sich denken. Denn die Concurrenz einer theilweise verbürgten, theil-