6.5.
Herzogthum Braunschweig
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Herzogthum Braunschweig. Art. 272—274 flg.
Herzogthum Sr au »schweig.
Zu Art. 272—274. 277 u. 278.
Indiscrete Zahlung auf eine theilweise verbürgte, theil-
weise nicht verbürgte Contocorrentschuld.
Das Banquierhaus Gebr. L. & Co. zu B. bewilligte dem Kauf-
mann K. daselbst laut notariellen Vertrags vom 2. November 1863
einen Credit in laufender Rechnung bis zum Betrage von 10,000 Thlr.,
welcher laut notariellen Vertrags vom 18. September 1865 um
10,000 Thlr. erhöht wurde, und übernahm die Ehefrau des K. wegen
aller Forderungen, welche ihr Ehemann in Folge des gedachten Ge-
schäftsverhältnisses schuldig werden würde, selbstschuldnerische Bürg-
schaft unter Verzicht auf die ihr zustehenden weiblichen und eheweib-
lichen Rechtswohlthaten. Als am 15. Februar 1866 K.'s Conto
aufgemacht wurde, ergab sich zu Gunsten der Firma Gebr. L. & Co.
ein Saldo von 25,111 Thlr. 5 Gr., welcher sich späterhin durch
mehrere, dem K. annoch zur Last fallende Posten auf 25,241 Thlr.
5 Gr. erhöhte. Nach Kündigung des Contocorrentverhältnisses
wurden auf den vorbemerkten Debetsaldo K.'s abschläglich 10,000Thlr.
gezahlt, und wurde dadurch die aus dem notariellen Documente vom
18. September 1865 herrührende Schuld getilgt. In dem auf An-
trag K.'s eingeleiteten Accordverfahren meldete die 'Firma Gebr.
L. & Co. ihre Restforderung nebst Zinsen unter Ablehnung des ofse-
rirten Accordes an. Nachdem solcher gleichwohl zu Stande gekom-
men war, wurden der genannten Firma von dem Cridar 50 pCt. der
liquidirten Forderung nebst Zinsen in mehreren Raten im Gesammt-
betrage von 7719 Thlr. 9 Gr. gezahlt.
In der bei dem Handelsgerichte Braunschweig unterm 2. Jan.
1867 überreichten Klage forderte nun die vorgenannte Firma Gebr.
L. & Co. von der K.'schen Ehefrau auf Grund der geleisteten Bürg-
schaft Zahlung ihres nicht berichtigten Guthabens zu 7620 Thlr.
17 Gr. 6 Pf. sammt 6 pCt. Zinsen vom 15. Februar 1866 an, in-
dem sie davon ausging, daß die geleisteten Zahlungen zunächst aus