Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 16 (1869))

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Bezirk des O.-A.-Gerichts Jena. Art. 347.

heit der gelieferten Waaren von dem Reisenden der Kläger gegeben
worden ist, so ist zur Abschließung eines Abkommens, welches sich als
ein Vergleich darstellt, der einfache Reisende ohne besondere Ermäch-
tigung Seitens seines Principals nicht befugt. Bender, Handelsr.,
§ 55, Nr. 5. Erk. des E. A.-G.s 1862. B/8. 711.
Zu Art. 49 des H.-G.-B.
Hatte ein Handlungsreisender, allgemeinen Auftrag, mit den Ge-
schäftskunden etwaige Abfindungen zu treffen, und ist bereits vom
Principale die Waarenforderung von ursprünglich 66 Thlr. ! Sgr.
laut Factura auf 61 Thlr. 16 Sgr. gemindert, und nachdem der
Schuldner 40 Thlr. und 20 Thlr. gezahlt hatte, mit diesem bei der
letzten Zahlung von 20 Thlr. vereinbart worden, daß damit der fr.
Schuldposten abgemacht sein solle, so ist anzunehmen, daß diest nicht
etwa aus Liberalität geschah, sondern um mit dem fr. Käufer, der
den ganzen Betrag nicht bezahlen wollte, auseinander zu kommen, sich
mit ihm abzufinden, weil dieser sonst vielleicht nicht einmal die 20 Thlr.
gezahlt haben würde. Erk. des E. A.-G. 1862. B/P. 176.
Zu Art. 52 des H.-G.-Bs.
Für die Handlungen des Agenten eines Handlungshauses hat
dieses einzustehen.
Urth. des I. O.-A.-G. 1864. Nr. 29!. civ.
Zu Art. 49 und 337 des H.-G.-B.
Regel ist, daß ein Handlungsreisender eine specielle Vollmacht
seines Principals zum Geschäftsabschluß bedarf; nur für gewöhnliche
Geschäfte wird nach der Usance ein besonderes Mandat nicht erfor-
dert, um den Principal zu verpflichten.
Hat der Principal ein Preiscourant an seine Geschäftsfreunde
geschickt und der Commis-voh. schließt Geschäfte unter den darin
enthaltenen Verkaufspreisen ab, so bedarf er dazu specieller Voll-
macht, und es muß auf den Erweis eines solchen erkannt werden.
Bender, Grunds, des engern Handelsr. § 55.
Leuchs, Handelsrecht § 84.
Erk. des E. A.-G. 1865, 13. Mai.

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