Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 16 (1869))

IV

Der Entwurf des Gesetzes,

druckten divergirenden Entscheidungen dieser Gerichtshöfe zeigen nur
zu deutlich, welche Gefahr dem bisherigen gemeinsamen Wechsel- und
Handelsrechte drohete.
Es würde also der durch die Einheit der Gesetzgebung erreichte
Vortheil wesentlich geschmälert werden, -wenn nicht die Entscheidung
derjenigen „streitigen" Rechtsverhältnisse, für welche eine gemeinsame
Gesetzgebung besteht, einem gemeinschaftlichen obersten Gerichtshöfe
überwiesen und dadurch einer abweichenden Auslegung jener Gesetze
möglichst vorgebeugt wird. Die Nothwendigkeit der Errichtung eines
solchen gemeinsamen obersten Gerichtshofes zur Erhaltung der Ein-
heit und gemeinsamen Fortbildung des Wechsel- und Handelsrechts
ist, wie in Nr. 33 und 34 der wissenschaftlichen Beilage der Leipziger
Zeitung vom Jahre 1868 von uns unter Darlegung eines kleinen
geschichtlichen Ueberblickes gezeigt worden ist, von verschiedenen Seiten
anerkannt worden.
Von diesen allgemeinen Motiven ist auch die königl. sächsische
Regierung ausgegangen, indem sie am 23. Februar 1869 dem Bundes«
rathe des norddeutschen Bundes einen Entwurf eines Gesetzes,
betreffend die Errichtung eines obersten Gerichtshofes
für Handelssachen nebst dazu gehörigen Motiven
zur Beschlußfassung und mit dem Ersuchen vorlegte, denselben
nach erfolgter Zustimmung zu gleichem Behufe an den Reichstag des
norddeutschen Bundes gelangen zu lassen.
Nachdem dieser, aus 26 Paragraphen bestehende, vom königl.
sächs. Oberappellationsrathe Dr. Tauchnitz ausgearbeitete Entwurf
bereits im Buudesrathe mit einer Majorität von weit mehr als 2/3
der Stimmen mit nur wenigen Modificationen und Zusätzen genehmigt,
auch dem Reichstage zur Beschlußfassung Vorgelegen hat, dürfte es
von den Lesern dieses Archivs als verfrüht nicht angesehen werden,
wenn ihnen der beregte Entwurf in der Fassung, wie er vom Bundes-
rathe festgestellt und, wenn auch mit einigen wenigen Modificationen,
vom Reichstage*) angenommen worden ist, daher voraussichtlich auch
bald als Gesetz publicirt werden wird, nebst den speciellen Motiven
und einigen kritischen Anmerkungen in Folgendem mitgetheilt wird.
*) Da noch während des Drucks die Berathungen des Entwurfs im Reichstage
stattgefunden haben, so konnten die wenigen vom Reichstage beschlossenen Zusätze
und Abänderungen in den Noten hier berücksichtigt werden.

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