84
Königreich Bayern. Art. 369.
gezeigter Maßen überhaupt ein Recht des Verklagten, sich wegen des
Ausfalles an seinem Erlöse an den Kläger zu halten, nicht besteht,
auch kein Recht zur Zurückhaltung des ihm gegebenen Vorschusses
vorhanden sein, und die Bitte um Abweisung der Klage zur Zeit ist
daher unbegründet.
Zu Art. 369, Abs. 2.
Wie weit erstreckt sich das Recht des Commissionärs den
Kaufpreis zu creditiren?
Die Bestimmung in Art. 369, Abs. 2 des H.-G.-B.S, wird in
einem handelsappellationsgerichtlichen Erkenntnisse vom 29. März
1866 erörtert, dient im Zusammenhalt mit den hierüber gepstogenen
Conferenzverhandlungen zur vollen Bestätigung, daß bei dem Com-
missionshandel nach gewissen Orten hin der Commissionär als ermäch-
tigt angesehen werden müsse, den Kaufpreis — ohne „Beschränkung
auf gewisse Personen" — zu creditiren, wenn ihn hieran nicht
eine entgegenstehende Anordnung des Committenten hindert.
Die thatsächliche Erscheinung, daß die Ermächtigung des Be-
auftragten zur Creditirung an Dritte nicht immer aus gewisse Per-
sonen eingeschränkt wird, erklärt sich aber einfach durch die Rücksicht,
daß das Vertrauen des Auftraggebers zum Uebernehmer des Ver-
kaussgeschäfts die Grundlage des zwischen Beiden bestehenden Rechts-
verhältnisses bildet, und daß der Letztere dem Ersteren zur besonderen
Sorgfalt in Ausführung des übernommenen Auftrags persönlich ver-
pflichtet ist.
In der Regel ist allerdings derjenige, welcher, wie im vorliegen-
den Falle der Beklagte, gewerbemäßg im eigenen Namen für Rech-
nung eines Auftraggebers Handelsgeschäfte schließt, an die Einwilli-
gung des Letzter« zur Creditirung gebunden, insoweit nicht der Han-
delsbrauch am Orte des Geschäfts das Creditiren des Kaufpreises
mit sich bringt; allein hieraus folgt nur, daß derjenige, welcher Cre-
dit gegeben hat, in diesem Falle sich darüber ausweisen muß, daß ihm
entweder ein solcher Handelsbrauch oder die ertheilte Einwil-
ligung des Auftraggebers zur Seite stehen, weil außerdem unbe-
fugt aus Credit verkauft wurde und der Auftraggeber, wenn er nicht
nachträglich genehmigt, berechtigt ist, den Beauftragten sofort als
Schuldner des Kaufpreises zur Zahlung anzuhalten.