Königreich Bayern. Art. 361.
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in Pernambuco Ordre gegeben hätte, sofort am 31. October 1862
die fällige Rate einzutreiben oder zu sichern; allein eine Nachlässig-
keit liegt nach kaufmännischen Begriffen nicht darin, daß Rotz erst
abwartete, ob seine Geschäftsfreunde Zahlung leisten würden, dann
dieselben blos mahnte und nicht sofort die ohnehin wenig versprechen-
den Schritte bei den jenseitigen Gerichten gethan hat. Unter diesen
Umständen ist ein Schadensersatzanspruch des Beklagten nicht halt-
bar, und nicht minder unstichhaltig erweist sich auch die Berufungs-
beschwerde, welche die Rückzahlung der erhaltenen Vorschüsse von
der definitiven Bereinigung des brasilianischen Geschäftes abhängig
machen will.
Der Committent ist dem Gesetze nach nicht berechtigt, von
seinem Verkaufscommissionär Vorausbezahlung des zu erwartenden
Kaufpreises zu verlangen; der von Rötz gegebene Vorschuß war daher
eine Gefälligkeit, ein auf Ruf und Widerruf gemachtes Darlehen,
und es besteht daher kein gesetzliches Recht des Beklagten, die Rück-
zahlung des empfangenen Vorschusses auf Ansordern zu verweigern
und den Gläubiger auf die Zeit zu verweisen, wo das Resultat der
Verhandlungen mit Grabert & Söhnen definitiv ermittelt sein würde.
Aber auch ein vertragsmäßiges Recht des Beklagten hierzu
ist nach dem Inhalte der vorgelegten Correspondenz nicht anzu-
nehmen. Der von Rötz gegebene Vorschuß ist ohne Zeitbestimmung
gegeben; nach Brief vom 15. Januar 1861 sind sie gemacht worden
„vorbehaltlich, daß die Verkäufe zu Pernambuco ein deckendes Re-
sultat ergeben." Sobald demnach gewiß wurde, daß der Vorschuß-
geber durch die brasilianischen Provenus eine'Deckung nicht erhalten
würde, war derselbe vollkommen befugt, den Vorschuß zurückzufor-
dern. Nun ist es jedoch sofort klar, daß von einem insolventen Hause
Deckung im kaufmännischen Sinne nicht zu erwarten steht und auf
eine solche nicht gewartet werden kann. Die Möglichkeit, später
unter ausnahmsweise günstigen Verhältnissen noch Etwas zu er-
langen, kann offenbar nicht der Committent dem Commifsionär über-
weisen, vielmehr ist es Sache des Committenten, wenn er seinem
Commifsionär die weitere Besorgung der Sache nicht überlassen will,
die Abtretung der Forderung an sich zu bewirken und seine Rechte
selbst zu wahren. Er kann aber nicht den Commifsionär anhalten,
ihm den Erlös einstweilen vorzustrecken. Es kann deshalb, nachdem