82
Königreich Bayern. Art. 361.
setzen, sich wegen der Ausstände an den Erwerber der Waare zu
halten, er wird auch, um die Coulance seinem Committenten gegen-
über einzuhalten, den Käufer um Zahlung angehen und diesen zur
Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu drängen suchen, allein daß der
Commissionär rechtlich verpflichtet sei, unter allen Umständen die
Geschäftsausstände selbst beizutreibeu und hierbei für jedes Ver-
schulden zu haften, ist im Gesetze nirgends gesagt.
Wenn man jedoch hiervon auch absehen und bei der besonderen
Beschaffenheit der hier in Frage stehenden überseeischen Consignation
auf Seite des Commissionärs Rötz eine Verpflichtung zur Abwick-
lung des ganzen Geschäftes annehmen wollte, so würde aus einer
Nachlässigkeit in Bethätigung dieser Abwicklung immer noch nicht die
Verbindlichkeit des Commissionärs, für den Kaufpreis einzustehen,
also ein stillschweigendes äel dreckere, sondern nur die Pflicht zum
Schadensersatz folgen. Es würde also.für den Beklagten nicht
genügen, wie er gethan hat, zu behaupten, Rötz habe nicht rechtzeitig
und energisch genug gegen Grabert & Söhne gehandelt, sondern sie
hätten darlegen müssen, welcher Betrag ihrer Ausstände durch recht-
zeitiges und energisches Vorgehen gerettet werden konnte. Daß
aber Grabert & Söhne den ganzen auch noch nicht fälligen Betrag
bezahlt haben würden, oder daß die Zahlung zu erzwingen gewesen
wäre, wenn Rötz früher in Pernambuco Schritte gethan hätte, ist
von den Beklagten nicht im Geringsten näher dargelegt worden,
vielmehr offenbar unglaublich. Es ist aber überhaupt die von
beklagter Seite dem Kläger vorgeworfene Nachlässigkeit keine solche
Handlungsweise, wodurch die Sorgfalt eines ordentlichen Kauf-
mannes verletzt erschiene.
Grabert & Söhne standen mit Rötz in langjährigem Geschäfts-
verkehre; die Lage des überseeischen Marktes ist häufigen und bedeu-
tenden Schwankungen unterworfen, Niemandem, der überhaupt
ausgedehnte Geschäfte macht, wird es daher Einfällen, von einem
derartigen Geschäftsfreunde, sobald nur eine Verstauung eiutritt,
oder wenn dieser einen erlittenen Verlust anzeigt, Zahlung oder
Sicherung noch nicht fälliger Guthaben zu verlangen.
Man kann zugeben, daß ein besonders vorsichtiger und ängst-
licher Geschäftsmann etwa auf die am 2. September 1862 erfolgte
Grabert'sche Mittheilung besonderer Handelsstockung einem Dritten