Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 13 (1868))

Königreich Bayern. Art. 361.

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der Verzögerung keine Ansprüche zu erheben für vortheilhafter hielt.
Die bloße Absicht, später diese Ansprüche nachzuholen, kann ihm
nichts nützen, da ein Wille, ohne daß er äußerlich erklärt ist, rechtlich
nicht in Betracht kommt.

Zu Art. 361.
Ist der Commissionär zur Beitreibung von Außenständen
verbunden?
Der mit dem Fabrikanten Raimund zu T. in Geschäftsverbin-
dung gestandene Kaufmann Rotz in Hamburg übermittelte unter Zu-
stimmung des ersteren mehrere in Hamburg nicht absetzbare Waaren-
lieserungen nach Pernambuco an das Handlungshaus Grabert
& Söhne, welches dieselben auch verkaufte und Berechnung darüber
ertheilte.
Nach Einstellung der Zahlungen dieses Hauses verlangte Rötz
von Raimund die ihm gewährten Vorschußbeträge zurück, was der-
selbe mit dem Begehren der Ersatzleistung der ihm von Grabert
& Söhne noch zukommenden Außenstände durch Rötz zu beseitigen
suchte, weil dieser für deren Beitreibung zu haften habe und sohin
keinesfalls vor Beendigung des Falliment-Verfahrens gegen Grabert
& Söhne seine Vorschüsse zurückfordern könne.
Das Handels-Appellationsgericht verwarf aber in Ueberein-
stimmung mit der ersten Instanz durch Erkenntniß vom 17. August
1866 jenen Vertheidigungsgrund und führte dabei an:
Der appellirende Verklagte stützt seinen compensationsweise und
mittelst Widerklage geltend gemachten Anspruch lediglich auf eine
a n g e b l i ch e N a ch l ä s s i g k e i t des Rötz in Beitreibung der aus-
ständigen Provenus bei Grabert & Söhne. Dagegen ist nun zu-
vörderst zu bemerken, daß der Commissionär nach Art. 661 des allg.
d. H.-G.-B. dem Committenten zwar zu leisten hat, was dieser aus
dem Geschäfte zu fordern berechtigt ist, daß aber damit eine Ver-
pstichtuug zur Beitreibung, insbesondere zur gerichtlichen Beitreibung
der aus dem Geschäfte entsprungenen Forderungen nicht festgesetzt
erscheint. Wenn der Verkaufscommissionär, wie im gegenwärtigen
Falle geschehen ist, mit Einwilligung des Committenten ein Credit-
geschäft macht, so ist er zwar verpflichtet, etwa eingehende Beträge
an den Committenten abzuführen, auch denselben in den Stand zu
Archiv für deutsches Handelsrecht. Bd. XIII. 6

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