Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 13 (1868))

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Königreich Bayern. Art. 342. 325.

wurde, nicht IN der Weise vor sich gehen, wie bei dem Platzgeschäfte,
vielmehr hat hier der Verkäufer die Waare an den Käufer zu über-
senden und also mit der Uebergabe vorauszugehen, worauf er die
Zahlung empfängt; der Käufer aber kommt hiedurch in die Lage, vor
Zahlung des Preises die Beschaffenheit der Waare untersuchen und
prüfen zu können. So verhält es sich auch im vorwürfigen Falle.
Hatte nämlich, wie ohne Zweifel im Hinblicke auf die Bestim-
mung „ab Georgshütte" und nach der gesetzlichen Regel in Art. 342,
Abs. 2 angenommen werden muß, die Uebergabe der Waare bei dem
Berg- und Hüttenamte B., in der Hütte zu geschehen, war ferner die
Waare dem Käufer nach einem anderen Orte zu übersenden, so
konnte nach der Natur des Geschäftes Auslieferung und Zahlung
offenbar nicht Zug um Zug erfolgen, sondern es mußte der Verkäu-
fer, wenn anders die Abwickelung des Geschäftes möglich sein sollte,
mit seiner Leistung beginnen.
Diese Verpflichtung des Verkäufers findet ihre gesetzliche An-
erkennung dadurch, daß nach Art. 344 der Verkäufer für beauftragt
gilt, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns die Bestim-
mung statt des Käufers zu treffen, wenn Letzterer über die Art der
Versendung nichts bestimmt haben sollte, daß laut Art. 345 nach
Uebergabe der Waare an den Spediteur oder Frachtführer der Käu-
fer die Gefahr trägt, daß im Art. 346 die Verbindlichkeit des Käufers,
die Waare bei Vertrags- oder gesetzmäßiger Beschaffenheit zu em-
pfangen, ausgesprochen, Md nach Art. 347 derselbe gehalten ist, die
Waare ohne Verzug nach der Ablieferung zu untersuchen.
Alle diese Bestimmungen gehen davon aus, daß der Verkäufer,
wenn nach getroffener Vereinbarung die Waare dem Käufer von
einem anderen Orte übersendet werden soll, mit der Erfüllung vorau-
zugehen hat.
Lag aber demnach dem klagenden Theile ob, mit seiner Leistung
zu beginnen, so durfte das Berg- und Hüttenamt L. dem Beklagten
gegenüber nicht eine Anordnung treffen, in Folge welcher der Käufer
die Waare an dem Bestimmungsorte nur gegen Zahlung des Kauf-
preises ausgeliefert erhielt; er durfte den Kaufpreis nicht durch Nach-
nahme erheben.
Indem er dieses that, hat er den Vertragsberedungen entgegen-
gehandelt, die Rechte verletzt, welche dem Beklagten durch das Ueber-

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