Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 13 (1868))

476

Abhandlungen.

Veränderung der Eigenthumsverhältnisse nicht stattfinden könne —
1. 67, D. de rei vind. (6, 1), § 48 in fine J. 2, 1. — Uebrigens
sei, wenn Kläger das Betriebs-Reglement gekannt, und nichts desto-
weniger vorbehaltlos das Geld an die Direction abgeliefert habe,
anzunehmen, daß derselbe sein Finderrecht nicht weiter geltend machen
wolle, sondern in dessen Verwendung nach Maßgabe des Regle,
ments willige — Eisenb.-Zeitung, 1866, S. 657. — Nach
allgemeinem Civilrechte ist das Finden grade keine juristische Hand-
lung von besonderer Art, aber es zählt doch zur Occupation
Sintenis, a. a. O., 1. Bd., § 50 und Anmerk. 4, S. 488 flg.,
2. Aufl. — Das sächsische bürgerl. Gesetzbuch, § 239 u. 240 spricht
dem Finder das Eigenthum an einer verlorenen Sache zu, wenn er
den Fund innerhalb vier Wochen bei der Polizeibehörde angezeigt,
diese denselben ein- und bei einem Betrage über 50 Thaler zweimal
öffentlich bekannt gemacht, und sich binnen Jahresfrist kein Berech-
tigter gemeldet hat. Bei Funden unter einem Thaler bedarf es
dieser Anzeige und der öffentlichen Bekanntmachung nicht, wohl aber
des Jahresablaufes.
Da das fragliche Reglement der Rhein-Weserbahn präsumtiv nur
die Beamteten der Bahn und die mit ihnen in unmittelbaren Ver-
kehrsverhältnissen Stehenden trifft; so dürfte sich wohl fragen, ob
dasselbe auch rechtliche Gültigkeit gegen einen Bahnhofs-Restaurations-
Kellner hat oder nicht. Im letzterm Falle möchte die bloße Kenntniß
der Reglementbestimmung eben so wenig, wie die vorbehaltlose Ab-
lieferung, den Kellner um sein Fundrecht bringen, und lediglich die
am Orte in Ansehung des Findens geltenden civilrechtlichen Bestim-
mungen Platz greifen.
III. Den bei ordnungsmäßigem Bahnbetriebe durch Erschüt-
terung an den in der Nähe der Bahn befindlichen Gebäu-
den verursachten Schaden anlangend, erkannte das Appellations-
gericht zu Dresden im I. 1856 in einer gegen den Staatsfiscus, als
Eigenthümer der Bahn, anhängigen Klagesache, daß derselbe, da es
sich um einen durch die Bahnanlage dem Besitzer eines von dieser
32 Ellen entfernten, 1810 neu und massip erbauten Hauses zugefügten
und künftig zugefügt werdenden positiven Schaden handele, den Be-
weis der klägerischen Behauptungen vorausgesetzt, sowohl Schaden-
ersatz, als cautionem damni infecti zu leisten habe. Ersatz bereits

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer