Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 13 (1868))

Ueber das Mäkler-Geschäft rc.

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Kaufleuten gehören (obige Citate und Busch, Archiv, IV, S. 218),
und unterstehen sie dann allen Vorschriften des H.-G.-B.s, insbe-
sondere jenen über Handelsbücher, Firmen und Procura, indem das
badische Einf.-Ges. überhaupt keinen Gebrauch von der in Art. 10
des H.-G.-B.s gegebenen Ermächtigung zur Ausdehnung und Be-
schränkung dieser Vorschrift gemacht hat, mithin bei uns Art. 10
unverändert zur Anwendung kommt.
Dieß führt uns zu der Streitfrage über die Auslegung des
Art. 10, besonders seiner Worte: „und dergleichen Handelsleute von
geringem Gewerbebetriebe" Hahn, I, S.27.28 und Goldschmidt,
I, S. 388 schließen Höker, Hausirer und Trödler ohne Rücksicht auf
den Umfang des Gewerbebetriebes unbedingt von Art. 10 aus und
stellen ihnen solche Handelsleute gleich, deren Gewerbebetrieb eine
sachliche Aehnlichkeit mit jenem der Genannten hat und geringfügig
ist. Ebenso das Kammergericht zu Berlin in Busch, Archiv, IX,
S. 111. Dagegen Anschütz und Völderndorff, I, S. 79—82.
Thöl, Handelsrecht, 4. Aufl., S. 87 und Koch, Commentar,
Bem. 20 zu Art. 10, sowie Endemann, S. 68, Bem. 38 und die
kgl. sächs. Direction in Busch, Archiv, I, S. 527. 528 legen den
Art. 10 so aus, daß jeder Gewerbebetrieb darunter fällt, für welchen
seiner Natur nach die Vorschriften über Firma, Procura und Buch-
führung nicht passen, was eine vom richterlichen Ermessen zu ent-
scheidende Thatfrage bilde.
Die badische Vollz.-Vdg. vom 3. Oct. 1862, Reg.-Bl., Nr. 50
spricht sich über die Frage nicht aus, indem deren § 3 nur besagt:
Für die im Art. 10 des H.-G.-B.s bezeichneten Classen
von handeltreibenden Personen darf kein Eintrag in das
Handelsregister gemacht merden.
Ist das Handelsgericht darüber in Zweifel, ob eine Per-
son zu einer von diesen Classen gehöre, so hat es diejenigen
Thatsachen zu erheben, aus welchen der Umfang und die
Art des Geschäftsbetriebs sich beurtheilen läßt. Ueber das
Ergebniß entscheidet das Handelsgericht nach freiem Er-
messen.
Wenn man auch zugeben muß, daß die Quellen widerstreitende
Aeußerungen enthalten, so läßt sich doch, wie namentlich in der an-
geführten Entscheidung des Kammergerichts zu Berlin dargethan ist,

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