Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 13 (1868))

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Abhandlungen.

im Handelsgewerbe des Principals zum Betriebe von Handelsge-
schäften bestellt ist, und sich als solcher vor Gericht nachweist.
Endlich hat das Ob er tribunal in seinem neuesten Erk. vom
12. Sept. 1867 (Busch, Arch., Bd. XII, S. 238) seine frühere
Ansicht declarirt resp. modificirt. An der Bejahung der ersten
Frage wird festgehalten, und dieß wie folgt motivirt*):
„Sowenig der sich vom Procuristen verhaltende Art. 42, eben-
sowenig bietet der sich vom Handlungsbevollmächtigten verhal-
tende Art. 47 und dessen Stellung im H.-G.-B. einen begrün-
deten Anhalt für die Annahme des Appellationsrichters, daß sich
der gedachte Artikel zunächst nur auf das Verhältniß des Hand-
lungsbevollmächtigten zum Principal beziehe, also nur bestimme,
in wiefern der Letzteredie Handlungen des Er st eren
anerkennen müsse, wenn derselbe Handlungen vorgenommen
oder veranlaßt habe, welche eine Proceßführung betreffen. Viel-
mehr führt gerade die Erwägung, daß bei dem vom Handels-
gesetzbuche bezüglich des kaufmännischen Vertretungsverhältnisses
angenommenen Systeme Bestimmungen über den Umfang
der Befugnisse der Vertreter auch zur Sicherung des
Publicums nothwendig wurden, zu der entgegengesetzten An-
nahme, daß, sowie der Art. 42 das Verhältniß des Procuristen,
so nicht minder der Artikel 47 in seinem Gesammtinhalte das
Verhältniß des Handlungsbevollmächtigten als Vertreters des
Principals nach außen regelt,und nicht allein demPublikum,
sondern auch den Gerichtsbehörden gegenüber maßgebend
ist; daß mithin nicht blos der Procurist auf Grund des im Handels-
gesetzbuch absolut bestimmten Umfangs seiner Vollmacht, sondern
auch der Handlungsbevollmächtigte auf Grund der ihm zur Pro-
ceßführung besonders ertheilten Vollmacht den Principal selbst-
ständig vor Gericht zu vertreten befugt sein soll, ohne ge-
nöthigt zu sein, erst der Vermittelung eines Rechts-An-
walts zu bedürfen, vorausgesetzt nur, daß der Handlungsbevoll-
mächtigte ein solcher im Sinne des Handelsgesetzbuchs ist. Diese
nach den allegirten Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs dem
Procuristen, wie dem Handlungsbevollmächtigten (Letzterem un-
ter Voraussetzung einer besonderen Vollmacht) ertheilte Befugniß

*) Der folgende Passus des Erk. ist Bd. XII, S. 238 nicht mitgetheilt.

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