Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 13 (1868))

Handelsrechtliche Controverse».

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handelsrechtlichen Verhältnisse in ganz Deutschland emanirt seien,
ein Zurückgehen auf die speciellen preuß. Landes- und Proceß-Gesetze
nur insoweit, als dieß ausdrücklich im H.-G.-B. bestimmt worden,
für zulässig, und ließ den angeblich Handlungsbevollmächtigten selbst
dann als Proceß-Procurator zu, wenn er von einer großen Anzahl
von Schiffern rc. gleichzeitig als solcher in einer Urkunde ernannt
war. Das Ober tribunal gründete sich auf die Intention des
H.-G.-B., dem Geschäfte eine feste Organisation der Vertretung mit
größerem Umfange nach außen hin zu ertheilen.
Beide Fragen werden dagegen verneint:
1. von dem Stadtgericht zu Berlin im Erk. vom9. Februar
1863, (Preuß. Anw.-Zeitg., Jahrg. II, S. 79; Jahrg. VI,
S. 766. - Busch, Arch., Bd. VII, S. 177);
2. von dem Appellationsgericht zu Hamm im Erk. vom
27. Januar 1865 (Gruchot, Beiträge, Jahrg. X, S. 88.—
Busch, Arch., Bd. IX, S. 121);
3. von dem Stadtgericht und Appellationsgericht zu
Magdeburg im Jahre 1867 (Gruchot, Beiträge, Jahrg.
XI, S. 367. — Busch, Arch., B. XII, S. 236);
4. von dem Justizrath Dr. Hinschius in Berlin (Anw.-Zeitg.,
Jahrg. IV, S. 766flg. — Busch, Arch., Bd. VII, S. 179);
5. von dem App.-Ger.-Rath Fl ei sch au er in Magdeburg
(Gruchot, Beiträge, Jahrg. XI, S.369 flg.);
6. von dem Stadt-Ger.-Rath Kehßner in Berlin — (Busch,
Arch., Bd. XII, S. 240).
Es sei, so wird hier ausgeführt, im Art. 47 H.-G.-B. nur über
die materielle Rechtsfrage entschieden, ob der Principal die
processualischen Handlungen seines Handlungsbevollmächtigten als
die seinigen anerkennen und ob der Gegner sich auf dieselben einlassen
müsse. Die dem Proceßrecht angehörige Frage, durch welche
Personen die Partei sich vor Gericht vertreten lassen darf, sei durch
den Art. 47 H.-G.-B. nicht berührt, und deshalb in Gemäßheit des
Art. 60, Nr. 1 Einf.-Ges. nach den bestehenden Proceßgesetzen zu
entscheiden. — Sodann, die zweite Frage anlangend, sei nicht schon
der, welcher in einer Urkunde lediglich formell oder gar fingirt
zum Handlungsbevollmächtigten bestellt sei, als solcher vor Gericht
anzuerkennen, sondern nur der, welcher thatsächlich und wirklich

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