Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 13 (1868))

Herzogthum Braunschweig. Art. 338. 354 u. 356. 301
S. 588; der Gläubiger namentlich ein Surrogat der Zahlung, ein
aliud pro alio, sich nicht gefallen zu lassen braucht, Th öl, Han-
delsrecht, in Verbindung mit deutschen H.-G.-B-, § 112,S. 592,
und wenn daher im kaufmännischen Verkehre Zahlung durch Assig-
nation, Delegation oder Scontration häufig vermittelt und beschafft
wird, dieses Verfahren nur aus Zweckmäßigkeitsgründen in beider-
seitigem Interesse, nicht aber in Meinung der Rechtszuständigkeit der
Betheiligten und in Meinung einer Rechtsnothwendigkeit in Uebung
gekommen, und dasselbe eine Usance im rechtlichen Sinne nicht be-
greift, Endemann, a. a. O., § 125, S. 617, Not. 15; demnach im
vorliegenden Falle der Beklagte dem Kläger statt Baarzahlung der
libellirten, längst fälligen Waarensorderung in Courant und in G.,
als dem Etablissements-Orte des Klägers, H.-G.-D. § 325, dem
Kläger eine Anweisung zur nur theilweisen Erhebung der längst
fälligen Forderung B. und in Golde bei S. in B. wider seinen
Willen nicht ausdringen konnte.
Zeitschrift für Rechtspflege im Herzogthume Braunschweig,
Jahrgang 14, S. 157 flg. T.
Zu Art. 888. 854 u. 856.
In der Proceßsache des Kaufmanns M. zu H. gegen den Do-
mänenpächter H. zu D. wegen Contractserfüllung ist von dem Han-
delsgerichte Braunschweig unterm 20. April 1866 folgendes Er-
kenntniß abgegeben:
Die Parteien streiten darüber, ob die zwischen ihnen stattgehabten
Verhandlungen über eine vom Beklagten an den Kläger zu beschaf-
fende Spirituslieferung zum Abschlüsse eines Contracts gediehen,
oder aber nur bei Tractaten stehen geblieben seien. Kläger behauptet,
daß nach längeren Vorverhandlungen bei einer Zusammenkunft der
Parteien am 19. August v. I. das Geschäft vollständig abgeschlossen,
daß auch zum Zeichen dessen von ihm auf Verlangen des Beklagten
eine Bleistiftnotiz über den Inhalt des Geschäfts aufgesetzt und dem
Beklagten übergeben sei, während Beklagter nur zugibt, daß damals
einige Punkte des Geschäfts erledigt seien und seinerseits behauptet,
daß andere noch unerledigt gelassen und später nicht erledigt seien,
und daß deshalb auch die vorbehaltene schriftliche Redaction des Ge-
schäfts, und somit das Geschäft selbst nicht zu Stande gekommen.

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer