Herzogthum Braunschweig. Art. 323 u. 348.
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vergebens aufgefordert war, wurde er bei dem Handelsgerichte Braun-
schweig auf Zahlung des üblichen und angemessenen Preises der fr.
zwei Dutzend Stühle verklagt.
Der Beklagte führte bei Beantwortung der Klage unter andern
an, daß die Rücksendung der Stühle unterblieben sei, weil er von der
Klägerin wiederholter Aufforderung ungeachtet die Fracht nicht er-
halten habe, gestand zwar zu, daß der Möbelhändler L. vier Stück
von den Stühlen verkauft habe, bestritt aber, daß solches in seinem
Aufträge geschehen sei.
Das Handelsgericht verurtheilte den Beklagten mittelst Er-
kenntnisses vom 12. April 1867 dem Klagantrage gemäß, da die
länger als ein Jahr unterbliebene Rücksendung der fr. Stühle zu dem
Schlüsse berechtige, daß Beklagter auf die Dispositionsstellung ver-
zichtet und die fr. Maare acceptirt haben wolle.
Durch das Erkenntniß des Obergerichts zu Wolfenbüttel vom
20. Juni 6. a. ist die handelsgerichtliche Entscheidung unter Ver-
werfung der dagegen von dem Beklagten verfolgten Berufung ledig-
lich bestätigt,
in Erwägung,
daß aus dem Stillschweigen des Beklagten nach Empfang des
Schreibens der Klägerin vom 1. Juli 1865 die Annahme des ihm
in demselben ertheilen Auftrages, die Stühle zurückzusenden, mit
Recht gefolgert ist, weil es nicht in Zweifel gezogen werden kann, daß
zur Zeit des gestellten Auftrages die Parteien in Geschäftsverbindung
gestanden haben, und der gegen jene Folgerung von dem Beklagten
geltend gemachte Einwand, daß die Geschäftsverbindung der Parteien
nicht den Transport von Maaren zum Gegenstände gehabt habe, bei
der allgemein lautenden Bestimmung des Art. 323 des H.-G.-B.s,
welche eine Beschränkung, wie sie der Beklagte hineinträgt, nicht zu-
läßt, ebensowenig für zutreffend erachtet werden kann, als die Aus-
führung, welche derselbe darauf gestützt hat, daß er die von ihm für
die irrthümlich übersandten Stühle ausgelegte Fracht von der Klä-
gerin geschehener Aufforderung ungeachtet nicht erhalten, indem es
— ganz abgesehen davon, daß Beklagter die Zeit, wann er die Klä-
gerin zur Bezahlung der ausgelegten Fracht, aufgefordert, überall
nicht angegeben hat — nach dem bestehenden kaufmännischen Ver-