Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 13 (1868))

6.9. Herzogthum Braunschweig

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Herzogthum Braunschweig. Art. 323 u. 348.

sicherungsnehmer ein schuldhaftes Benehmen zur Last fällt. Vergl.
Art. 815 u. 900." —
Enthält die Declaration das Versprechen, eine Policengebühr
zu entrichten, ohne daß hierbei ein bestimmter Betrag bestimmt ist,
so hat sich der Beklagte durch die einfache Unterzeichnung der Decla-
ration rücksichtlich der Höhe dieser Gebühr der Discretion der Ver-
sicherungsanstalt unterworfen, und war es seine Sache, wenn er die
Angemessenheit der angesorderten Gebühr bestreiten wollte, eine der-
artige Behauptung aufzustellen und zu begründen.
Aus einem Urth. des O.-A.-Gerichts zu Jena vom Jahre
1867 (Nr. 408 civ.) bez. einem Erkenntnisse des A.-Ger.
zu Eisenach 1867 (B./P. 262).

Herzogthum Sraunschweig.
Zu Art. 323 u. 348.
Zurücknahme der Dispositionsstellung.
Im Mai 1865 schloß der Möbelhändler A. zu B. mit der
Möbelfabrik O. einen Kauf über verschiedene Möbeln ab, bei deren
Ablieferung dem Käufer zwei Dutzend Stühle irrthümlich übersandt
wurden, welche A. nicht mit gekauft hatte. Nachdem dieser deren
Annahme mittelst Schreibens vom 20. Juni 6. a. verweigert hatte,
sind demselben unterm 1. Juli 6. a. die richtigen Stühle mit dem
Ersuchen um Retournirung der ihm irrthümlich zugegangenen Stühle
übersandt. A. hat jedoch diesem Ersuchen nicht stattgegeben, auch
spätere dasselbe Verlangen aussprechende Zuschriften der genannten
Fabrik unbeachtet gelassen, und sind von ihm die fr. Stühle nach den
Lagerräumen des Möbelhändlers L. zu B. geschafft, welcher davon
vier Stück verkauft hat.
Als der Käufer von der Verkäuferin mittelst Schreibens vom
22. October 1866 nochmals zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten

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