Full text: Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 13 (1868))

Bezirk des O.-A.-Gerichts Jena. Art. 815. 819.

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denn hieraus ist nicht zu entnehmen, daß es in das Belieben des
Versicherten gestellt sein solle, sich durch Nichteinlösung der Police
willkürlich der Zahlung der einjährigen Prämie nebst Policengebühr
zu entziehen, weil schon von vornherein nicht angenommen werden
kann, daß die beiden von der klagenden Versicherungsanstalt her-
rührenden Schriftstücke: Declaration und Police — sich zu einander
in einem solchen Widerspruche befänden, daß die in dem einen bestimmt
ausgesprochene Verpflichtung des Beklagten in dem anderen wieder
aufgehoben, und die Sache lediglich ins Belieben des Beklagten ge-
stellt sein sollte. Außerdem soll ja auch durch den oben hervorgehobe-
nen Inhalt der allgemeinen Versicherungsbedingungen in den gedachten
drei Fällen zwar die Police d. G. der Versicherungsvertrag wirkungs-
los sein, die weitere Bestimmung aber, daß die bereits eingezahlte
Prämie in einem solchen Falle zurückerstattet werden soll, ist, wie
schon das Wort „etwa" andeutet, nicht auf alle drei Fälle, sondern
nur auf die beiden letzten zu beziehen. Der Beziehung auf den ersten
steht die Natur dieses Falles direct entgegen, indem ja in diesem die
Prämie nicht eingezahlt, und gerade diese Nichteinzahlung
der Grund der Nichtigkeit der Versicherung ist. Es kann daher auch
nicht davon die Rede sein, daß in diesem Falle die Befreiung von
der Pflicht zur Einzahlung der Prämie der Rückerstattung
derselben gleich zu achten sei. In dem hier vorliegenden ersten Falle
(sub a.) der Nichteinlösung der Police hat sonach die Nichtigkeit
der Versicherung keinen Einfluß auf die Verpflichtung zur Zahlung
der Prämie, und rücksichtlich dieser verbleibt es bei der in der Decla-
ration enthaltenen Vereinbarung, daß sie nebst der Policengebühr
wenigstens auf ein Jahr gezahlt werden muß. — Hierin kann auch
eine Unbilligkeit nicht gefunden werden; vielmehr müßte es auffallen,
wenn der Geklagte, nachdem sein Versicherungsantrag angenommen
worden, und somit das Geschäft materiell abgeschlossen war, ohne
hinzugetretenen neuen Grund einseitig und den vorhergegangenen
Verhandlungen zuwider ohne weiteren Nachtheil, als den des Kosten-
ersatzes, sollte vom Geschäfte zurücktreten können. — Gegen diese
Ansicht kann ein Bedenken umsoweniger erhoben werden, als auch
nach dem a. d. H.-G.-B. bei Versicherung gegen die Gefahr der
Schifffahrt im Falle der Unwirksamkeit des Versicherungsvertrages
die Prämie zu Gunsten des Versicherers verfällt, wenn dem Ver-

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